Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag der klagenden Partei vom 18. 9. 2001, ihr die Verfahrenshilfe "im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO sowie durch Beigabe eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 2 ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" zu bewilligen, ab.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (2 Ob 262/00v; 3 Ob 312/99z; 3 Ob 314/99v). Da ein solcher Fall hier vorliegt, weil das Oberlandesgericht Wien als Prozessgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei entschieden hat (siehe den Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 5. 2001), ist der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen.
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