OGH 1Ob296/01p

OGH1Ob296/01p27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Gerhard L*****, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 74/00g-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag der klagenden Partei vom 18. 9. 2001, ihr die Verfahrenshilfe "im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO sowie durch Beigabe eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs 2 ZPO zur Verfassung der außerordentlichen Revision" zu bewilligen, ab.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (2 Ob 262/00v; 3 Ob 312/99z; 3 Ob 314/99v). Da ein solcher Fall hier vorliegt, weil das Oberlandesgericht Wien als Prozessgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei entschieden hat (siehe den Beschluss des erkennenden Senats vom 29. 5. 2001), ist der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen.

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