Rechtssatz
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste.
7 Ob 2360/96a | OGH | 19.03.1997 |
nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. (T1) |
9 Ob 404/97w | OGH | 28.01.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftslokal. (T2) |
8 Ob 253/00i | OGH | 09.11.2000 |
Beisatz: Hier: Verwendung brennender Tischkerzen bei Maskenball. (T3) |
6 Ob 314/00w | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur: Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4)<br/>Beisatz: Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich. (T5) |
9 Ob 70/06v | OGH | 15.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Benützung einer Wassersprunganlage in einem Strandbad. (T6) |
4 Ob 56/07z | OGH | 23.04.2007 |
Ähnlich; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T7) |
2 Ob 66/08g | OGH | 10.04.2008 |
nur: Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8) |
1 Ob 114/08h | OGH | 11.08.2008 |
Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutsche. (T9) |
5 Ob 276/08m | OGH | 13.01.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich eines nicht allgemein zugänglichen Gangs im „Backstagebereich" einer Konzertveranstaltung. (T10) |
8 Ob 106/12i | OGH | 29.08.2013 |
Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Überprüfung der Wasserversorgungsanlage. (T11) |
7 Ob 242/13h | OGH | 26.02.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Gastwirt muss auch Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich, soweit dies zumutbar ist, treffen. Voraussetzung sind Verfügungsmacht und Einflussnahmemöglichkeit des Gastwirts auf den Gefahrenbereich. (T12)<br/>Beisatz: In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. (T13) |
4 Ob 20/21a | OGH | 20.04.2021 |
Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T14) |
7 Ob 76/23m | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T15) |
6 Ob 172/23x | OGH | 25.09.2023 |
Beisatz: Hier: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Sturz über einen wegen derselben Farbe am ansonsten ebenen Parkplatz angebrachten Hochbordstein bei schlechten Sichtverhältnissen bejaht. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19951123_OGH0002_0020OB00580_9500000_001
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