OGH 6Ob172/23x

OGH6Ob172/23x25.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei E* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN *, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen 6.080 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. April 2023, GZ 18 R 81/22y‑47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 20. September 2022, GZ 14 C 827/21s‑35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00172.23X.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.075 EUR (darin 166,79 EUR Umsatzsteuer) bestimmen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage, kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[3] 1. Welche Sicherheitsvorkehrungen (hier Sturz über einen wegen derselben Farbe am ansonsten ebenen Parkplatz angebrachten Hochbordstein bei schlechten Sichtverhältnissen) konkret erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, vor allem vom Anlass, von der Situation und von der Örtlichkeit ab und begründet in der Regel, abgesehen von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage (RS0111380 [T1]; RS0110202 [T14]; RS0078150).

[4] 2. Das Berufungsgericht sah einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten dadurch als gegeben an, dass die Beklagte auf dem ansonsten ebenen (und in ebenfalls grauem Betonpflaster ausgeführten) Parkplatz farblich sich nicht abhebende und bei (den im Unfallzeitpunkt gegebenen) trüben Lichtverhältnissen schlecht erkennbaren, mindestens 5 cm hohen, kurz zuvor errichteten Hochbordsteinen angebracht habe (wovon die Klägerin, die dort Mieterin seit dem Jahr 1999 ist, auch nichts wusste) und somit „eine Stolperfalle“ geschaffen habe, über die bereits mehrere Personen (darunter eben auch die Klägerin) gestolpert oder gestürzt seien. In dieser Beurteilung liegt weder eine Überspannung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten noch das von der Beklagten behauptete Abweichen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[5] 3. Letzteres meint sie mit ihrem Verweis auf die Entscheidungen 7 Ob 49/73 und 10 Ob 22/06t als vergleichbare (aber anders entschiedene) Fälle belegen zu können. Dabei lässt sie aber die Unterschiede zwischen dem hier zu beurteilenden und den damals entschiedenen Fällen außer Acht. Der Sachverhalt, der der Entscheidung zu 7 Ob 49/73 zugrunde lag, unterscheidet sich schon dadurch, dass die damalige Unfallstelle im Bereich einer Lampe lag, es sich nicht um künstlich geschaffene Hindernisse, sondern um durch Setzungen von Betonplatten entstandene Unebenheiten handelte, deren Ausbesserungen schon beauftragt waren, vor allem aber dadurch, dass die setzungsbedingten Unebenheiten von erheblich geringerem Ausmaß (von 2–3 cm) waren. Beim zu 10 Ob 22/06t entschiedenen Sachverhalt waren desgleichen durch natürliche Einflüsse geschaffene (Auffrieren) und noch geringere Niveauunterschiede (bloß 1,8 cm) von Waschbetonplatten im Winter zu beurteilen, die der damaligen Klägerin noch dazu seit Monaten bekannt gewesen waren. Wenn in jenen Fällen die Haftung verneint wurde, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, in dem künstlich deutlich höhere Hindernisse, nämlich mehrere Hochbordsteine, in einer durchbrochenen Linie ungefähr mittig über die Breite der ansonsten ebenen, gepflasterten Parkfläche verlaufend (Beil ./1.1; vgl RS0121557 [T6]) verlegt wurden. Die Hochbordsteine waren zudem wegen ihrer in der gleichen (grauen) Farbe gehaltenen Ausführung vor dem ebenfalls grauen Hintergrund und der trüben Lichtverhältnisse schlecht erkennbar, und es war der Klägerin „deren Existenz nicht bekannt, zumal sie erst kurz zuvor errichtet worden waren“.

[6] 4. Ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, stellt eine bloße Ermessensentscheidung dar, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0087606 [T2]). Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht zwar zur Verschuldensteilung vor, den Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums überschritten zu haben, kann sich dafür aber nicht auf eine einzige Entscheidung des Höchstgerichts berufen.

[7] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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