OGH 6Ob225/05i

OGH6Ob225/05i3.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Malwine G*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Norbert M*****, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen 5.250 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. August 2005, GZ 5 R 97/05g-22, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 13. Dezember 2004, GZ 7 Cg 158/04w-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Welche Sicherungsmaßnahmen für einen Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidungen darüber sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen, korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0078150). Einen derartigen Fehler vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam sind. Die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften können die Haftung des Gastwirts auslösen (RS0020749). Die Revisionswerberin argumentiert jedoch mit vom Gesetzgeber schon aufgehobenen Schutzvorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zeigt aber keine konkrete Gesetzesverletzung nach den hier in erweiterter Auslegung des Schutzzwecks anzuwendenden Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II 368/1998 auf (vgl die Regelung im § 4 über Stiegen). In der Frage der Beleuchtung releviert die Klägerin zu Unrecht einen Feststellungsmangel und ignoriert den Umstand, dass sich die Garderobe im beleuchteten Gastraum befand. Sie kann für ihren Standpunkt auch nicht die Entscheidung 2 Ob 81/00a ins Treffen führen, weil es dort um die Absicherung von zwei Marmorstufen in einem Hotelfoyer ging, also um Stufen auf Haupt- und Nebenverkehrswegen im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften und nicht um Stiegen. Die Auffälligkeit eines mit nur zwei Stufen überbrückten Geländeunterschieds ist nicht grundsätzlich und in jedem Fall mit der Auffälligkeit einer Stiege zu vergleichen, wie dies schon aus der unterschiedlichen Behandlung in der zitierten Arbeitsstättenverordnung hervorgeht. Wenn daher in der zitierten Entscheidung 2 Ob 81/00a von einem gleichteiligen Verschulden des Hoteleigentümers und der Verletzten ausgegangen wurde, ist damit für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Das Berufungsgericht hat ein (allfälliges) relevantes Mitverschulden des beklagten Gastwirts wegen der groben Unachtsamkeit der Klägerin verneint. Dies steht mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang, dass ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teils gänzlich aufheben kann (RS0027202; zuletzt 6 Ob 155/01i). Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

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