OGH 2Ob580/95(2Ob581/95)

OGH2Ob580/95(2Ob581/95)23.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathias E*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte, Kommanditpartnerschaft in Krems, wider die beklagte Partei A*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 60.000 und Feststellung (Streitwert S 10.000), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19.7.1995, GZ 2 R 109/95-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 2.Jänner 1995, GZ 2 C 168/93-42, teilweise abgeändert und teilsweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger erlitt anläßlich eines Besuches einer von der beklagten Partei betriebenen Diskothek Schnittverletzungen am linken Fuß, weil er auf eine von mehreren auf der Tanzfläche befindliche 4 bis 5 cm große Glasscherbe getreten war. Zuvor hatten in der Nähe der Tanzfläche befindliche Gäste Gläser zu Boden geworfen, deren Scherben zunächst von einem Angestellten der beklagten Partei entfernt worden waren. Nach weiteren 20 Minuten wurden von diesen Gästen neuerlich Gläser zerschlagen. Bei den dadurch erforderlichen Reinigungsarbeiten wurde der Angestellte der beklagten Partei von den Gästen beschimpft, worauf er sich an den Aufseher der Diskothek wandte, um Abhilfe zu schaffen. Auf dem Weg zum Aufseher wurden von den Gästen neuerlich Gläser zu Boden geworfen. Bevor die Glasscherben noch vollständig entfernt werden konnten, zog sich der Kläger die klagsgegenständliche Schnittverletzung am Fuß zu. Er hatte kurz zuvor die Diskothek betreten und nichts davon bemerkt, daß von anderen Personen Gläser zerschlagen worden waren.

Das Erstgericht hat das Begehren des Klägers auf Zahlung von Schmerzengeld sowie auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Folgen aus diesem Unfall abgewiesen.

Zwar sei ein Gastwirt aufgrund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet, für die gefahrlose Benützung aller zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, doch dürften diese Pflichten nicht überspannt werden. Der beklagten Partei könne nicht vorgeworfen werden, auf das Verhalten der störenden Gruppe nicht sofort reagiert zu haben, weil sie erwarten durfte, daß es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der zweite und dritte Vorfall seien so knapp zusammengelegen, daß die Glasscherben nur einmal weggekehrt werden konnten. Die Forderung nach Reinigung des gesamten Bereiches erscheine überzogen.

Das Berufungsgericht hat in Stattgebung der Berufung des Klägers die beklagte Partei zur Zahlung des geltend gemachten Schmerzengeldbetrages verpflichtet, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens das Urteil zur Nachholung entsprechender Feststellungen aufgehoben.

Es kam in seiner rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, daß die beklagte Partei nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutze der die Diskothek besuchenden Personen ergriffen habe. Die beklagte Partei wäre verhalten gewesen, bereits aufgrund des ersten Vorfalles die die Ordnung störenden Personen zur Rede zu stellen und diesen ein besonderen Augenmerk zuzuwenden, um neuerliche Ausschreitungen zu verhindern. Die Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei sei darin gelegen, daß sie die randalierende Personengruppe nicht bereits nach dem ersten Vorfall abgemahnt habe und nicht sofort nach dem zweiten Vorfall eingeschritten sei. Schließlich könne eine Reinigung der Tanzfläche bei laufendem Tanzbetrieb und dunkler Beleuchtung als nicht entsprechend gründlich und ausreichend angesehen werden.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision und auch den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zu, weil die von ihm bejahte Haftung im vorliegenden Fall in den Grenzbereich des Haftungstatbestandes reiche.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sowie der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sind entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (SZ 58/79, SZ 60/35).

Die Vorinstanzen haben die Grundsätze der Haftung von Gastwirten für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dargestellt. Danach müssen diese im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (SZ 43/204; vgl SZ 64/76; JBl 1991, 586). Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, daß er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (4 Ob 553/90).

Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müßte (5 Ob 81/91, 1 Ob 504/93).

Im vorliegenden Fall reicht die Beurteilung, ob die beklagte Partei zumutbare Maßnahmen gegen das Verhalten störender Diskothekenbesucher ergriffen hat, über den konkreten Einzelfall nicht hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt dagegen nicht vor.

Es waren daher sowohl die Revision als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach den §§ 508 a, 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die klagenden Partei auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen hat.

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