OGH 5Ob567/90; 8Ob615/90; 7Ob661/90; 3Ob1570/91; 4Ob1555/92; 8Ob1634/92; 8Ob1646/92; 8Ob1669/93; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 1Ob122/97s; 10Ob87/98m; 6Ob299/98h; 9Ob94/00i; 9Ob265/00m; 7Ob52/03b; 5Ob168/02w; 3Ob246/03b; 7Ob178/06m; 4Ob142/06w; 2Ob239/06w; 3Ob82/07s; 2Ob22/08m; 3Ob95/08d; 7Ob186/08s; 2Ob39/08m; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 1Ob109/10a; 8Ob50/10a; 7Ob135/11w; 9Ob21/12x; 7Ob134/12z; 7Ob210/12a; 4Ob49/13d; 4Ob138/15w; 8Ob69/15b; 1Ob131/16w; 7Ob25/17b; 5Ob206/20k; 4Ob109/21i; 4Ob42/23i (RS0053263)

OGH5Ob567/90; 8Ob615/90; 7Ob661/90; 3Ob1570/91; 4Ob1555/92; 8Ob1634/92; 8Ob1646/92; 8Ob1669/93; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 1Ob122/97s; 10Ob87/98m; 6Ob299/98h; 9Ob94/00i; 9Ob265/00m; 7Ob52/03b; 5Ob168/02w; 3Ob246/03b; 7Ob178/06m; 4Ob142/06w; 2Ob239/06w; 3Ob82/07s; 2Ob22/08m; 3Ob95/08d; 7Ob186/08s; 2Ob39/08m; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 1Ob109/10a; 8Ob50/10a; 7Ob135/11w; 9Ob21/12x; 7Ob134/12z; 7Ob210/12a; 4Ob49/13d; 4Ob138/15w; 8Ob69/15b; 1Ob131/16w; 7Ob25/17b; 5Ob206/20k; 4Ob109/21i; 4Ob42/23i12.9.2023

Rechtssatz

Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ag
AußStrG §14 C2b
AußStrG §14 C2d2
AußStrG §14 D1b
AußStrG §14 D1d2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

5 Ob 567/90OGH10.04.1990

Veröff: EvBl 1990/134 S 631 = JBl 1991,41 = ÖA 1991,16

8 Ob 615/90OGH28.06.1990

nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. (T1); Veröff: ÖA 1991,103

7 Ob 661/90OGH15.11.1990

nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. (T2)

3 Ob 1570/91OGH23.10.1991

Auch; nur T1

4 Ob 1555/92OGH16.06.1992
8 Ob 1634/92OGH29.10.1992

nur T1; nur: Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. (T3)

8 Ob 1646/92OGH08.10.1992

nur T1; nur T3

8 Ob 1669/93OGH28.10.1993

Auch

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Auch; nur T3

1 Ob 2092/96wOGH04.06.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet. (T4)

10 Ob 508/96OGH27.02.1996

nur T1; nur T3

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgeworfen wird. (T5)

10 Ob 87/98mOGH09.06.1998
6 Ob 299/98hOGH18.12.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen. (T6)

9 Ob 94/00iOGH31.05.2000
9 Ob 265/00mOGH18.10.2000
7 Ob 52/03bOGH19.03.2003

Auch; nur T2

5 Ob 168/02wOGH03.12.2002

nur T1; Beisatz: Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre. (T7)

3 Ob 246/03bOGH25.03.2004

Auch; nur T1

7 Ob 178/06mOGH30.08.2006

Auch; nur T1; nur T3

4 Ob 142/06wOGH28.09.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/144

2 Ob 239/06wOGH26.04.2007

Auch; Beisatz: Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. (T8)

3 Ob 82/07sOGH23.05.2007

Auch; Beisatz: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. (T9)

2 Ob 22/08mOGH27.03.2008

Auch

3 Ob 95/08dOGH11.06.2008

Auch; nur T3; Beis wie T9

7 Ob 186/08sOGH11.09.2008

Auch

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang. (T10)

6 Ob 87/09aOGH02.07.2009

Beisatz: Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs. (T11)<br/>Beisatz: Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (§ 17 Abs 2 HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T12)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 109/10aOGH14.09.2010

Beis wie T11

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; nur T1

7 Ob 135/11wOGH31.08.2011

Auch

9 Ob 21/12xOGH29.05.2012

Auch

7 Ob 134/12zOGH26.09.2012

Auch; Beis wie T9

7 Ob 210/12aOGH19.12.2012

Auch

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Vgl auch

4 Ob 138/15wOGH11.08.2015

Vgl auch

8 Ob 69/15bOGH25.11.2015
1 Ob 131/16wOGH23.11.2016

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T13)

7 Ob 25/17bOGH05.07.2017

Auch; nur T3

5 Ob 206/20kOGH07.01.2021

Vgl

4 Ob 109/21iOGH22.09.2021

nur T3

4 Ob 42/23iOGH12.09.2023

Beisatz: Hier: Die Antragsgegnerin verfügte über kein ausreichendes Einkommen für das Bestreiten von Unterhaltsleistungen oder das Bezahlen einer Wohnung, weshalb mit der kostenlosen Benützung der gesamten ehemaligen Ehewohnung keine unterhaltsrechtlich relevante Ersparnis verbunden ist. Die Nichtanrechnung einer Wohnkostenersparnis der Antragsgegnerin auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00567_9000000_004

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