OGH 3Ob82/07s

OGH3Ob82/07s23.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Hannes S*****, vertreten durch seine Mutter Helga S*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 23 R 21/07x-U-88, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2006, GZ 2 P 193/03i-U-84, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen erkannten dem jetzt 11-jährigen, im Haushalt seiner Mutter lebenden Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von 800 EUR zu und wiesen das Mehrbegehren von weiteren 700 EUR ab. Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren missachtet oder gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, liegt eine zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zur Wahrung der Rechtsentwicklung, Rechtssicherheit oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor (1 Ob 108/01s = JBl 2002, 449 [Kerschner]; 7 Ob 178/06m u.v.a.). Das gilt auch für die Begrenzung der Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ein so genannter Unterhaltsstopp eintritt, ist nach stRsp nicht idS erheblich. Vielmehr hängt - wie vom Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel selbst betont - die Ausmittlung des Unterhaltsbetrags unter Berücksichtigung der Luxusgrenze stets von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 64/03b; 5 Ob 67/03v = EFSlg 103.830 = ÖA 2005, 45 U429; 9 Ob 47/06m u.v.a.).

Der Rechtsmittelwerber vermag in seinen Ausführungen, die sich im Übrigen ausschließlich auf die erstgerichtliche Entscheidung statt jene des Rekursgerichts beziehen, nicht darzulegen, inwiefern die Entscheidung des Rekursgerichts gravierend von der höchstgerichtlichen Judikatur abweiche. Weshalb die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 64/03b, auf die er sich in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts - und auch an anderer Stelle im Revisionsrekurs - selbst bezogen hatte, im gegenständlichem Fall „unbedeutend" sei, begründet er nicht in nachvollziehbarer Weise. Fehl geht er weiters in der Annahme einer uneinheitlichen Judikatur zur Frage der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten im Falle eines Unterhaltsstopps wegen Erreichens der Luxusgrenze. In stRsp entscheidet vielmehr der Oberste Gerichtshof, dass dem Unterhaltsverpflichteten die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Entlastung durch Anrechnung von Transferleistungen auch dann zugute kommt, wenn seine Leistungsfähigkeit aufgrund eines infolge Erreichens der Luxusgrenze angenommenen Unterhaltsstopps nicht zur Gänze ausgeschöpft wird. Eine fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um diese steuerliche Entlastung zu umgehen, ist nicht zulässig (für viele 7 Ob 193/02m = JBl 2003, 113; 7 Ob 54/03x, 9 Ob 27/03s = EFSlg

103.986 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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