Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl. EFSlg. 62.545, 62.566, 62.567 ua). Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände machen einen Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat
(EvBl. 1990/134 uva).
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