Rechtssatz
Ein angelernter Beruf muß keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen. Auch ohne Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang nur jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein.
10 ObS 60/91 | OGH | 12.02.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Magazinarbeiters (Aufladen und Abladen von Waren, Auspacken von Waren, Sortieren und Einordnen in Regale, Zusammenstellen von Auslieferungsware nach Lieferschein und Verpackungsarbeiten) ist keine angelernte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG. (T1) Veröff: SSV-NF 5/16 |
10 ObS 121/91 | OGH | 07.05.1991 |
Beisatz: Hier: Schalungsbauer (Lehrberuf erst seit 15.07.1987, BGBl 1987/299). (T2) Veröff: SSV-NF 5/51 |
10 ObS 435/97m | OGH | 13.01.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer (T3) |
10 ObS 392/01x | OGH | 15.01.2002 |
Auch; Beisatz: Ein angelernter Beruf kann auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen jedoch eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. (T4) |
10 ObS 138/02w | OGH | 16.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, hat sich an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Steinholzleger und Spezialestrichhersteller sowie Belagsverleger als Vorläuferberufe zum Lehrberuf Bodenleger (ab 1.Jänner 1995). (T6) |
10 ObS 22/15f | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beisatz: Triebwagenführer ist kein angelernter Beruf. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_010OBS00131_8700000_001
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