European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00014.20M.0416.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die von der versicherten Person ausgeübte Tätigkeit aber nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf (RIS-Justiz RS0084433 [T8]; RS0084602 [T4]).
2. Hier waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen für die Ausbildung zum Triebwagenführer einer Lokalbahn 13 Wochen und für die Ausbildung als Triebwagenführer der ÖBB 52 Wochen vorgesehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Triebwagenführers einem erlernten Beruf (etwa dem vergleichbaren Beruf eines Berufskraftfahrers) nicht gleichzuhalten ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 22/15f SSV-NF 29/17 mwN [notwendige Ausbildungsdauer zum Triebwagenführer 78 Wochen]).
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