OGH 10ObS14/20m

OGH10ObS14/20m16.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädterstraße 80 (zuvor Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48–52), wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2019, GZ 10 Rs 69/19v‑121, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00014.20M.0416.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn es keinen gleichartigen gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die von der versicherten Person ausgeübte Tätigkeit aber nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf (RIS-Justiz RS0084433 [T8]; RS0084602 [T4]).

2. Hier waren nach den Feststellungen der Vorinstanzen für die Ausbildung zum Triebwagenführer einer Lokalbahn 13 Wochen und für die Ausbildung als Triebwagenführer der ÖBB 52 Wochen vorgesehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Triebwagenführers einem erlernten Beruf (etwa dem vergleichbaren Beruf eines Berufskraftfahrers) nicht gleichzuhalten ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 22/15f SSV-NF 29/17 mwN [notwendige Ausbildungsdauer zum Triebwagenführer 78 Wochen]).

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