Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Weder aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der beklagten Partei noch aus dem erstgerichtlichen Akt ergibt sich ein Hinweis darauf, daß der überwiegend als Lagerarbeiter tätig gewesene Kläger dadurch eine Tätigkeit ausgeübt hätte, für die es erforderlich gewesen wäre, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten wären.
Der in der erstgerichtlichen Verhandlung qualifiziert vertretene Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht, und zwar ungeachtet der Beschreibung der Tätigkeiten eines Lager- und Magazinarbeiters im berufskundlichen Gutachten.
Die vom Erstgericht im Sinne dieser Beschreibung festgestellte Tätigkeit eines Lager- und Magazinarbeiters (Auf- und Abladen von Waren, Auspacken von Waren, Sortieren und Einordnen in Regale, Zusammenstellen von Auslieferungsware nach Lieferschein und Verpackungsarbeiten) ist im Sinne der stRsp des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/70; 2/120; 3/55) nicht als angelernte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu beurteilen. Deshalb ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Invalidität des Klägers nach Abs 3 leg cit zu beurteilen und zu verneinen ist, im Ergebnis richtig. Nach der beispielsweise zitierten stRsp des erkennenden Senates muß ein angelernter Beruf jedoch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keinem gesetzlich geregelten Lehrberuf entsprechen, doch müssen die qualifizierten, in der Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an Qualität und Umfang jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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