Rechtssatz
Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden.
1 Ob 542/95 | OGH | 27.03.1995 |
Auch; Beisatz: Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nicht mathematisch detailliert zu berechnen. (T1) |
4 Ob 2272/96p | OGH | 01.10.1996 |
Auch; Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2) |
1 Ob 68/00g | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Wird in Rechnung gestellt, dass das Scheidungsurteil vom 13. 4. 1992 datiert, die erstinstanzliche Entscheidung vom 15. 7. 1996 stammt, und dass die Antragsgegnerin trotz Kenntnis des Umstands, dass sie eine Ausgleichszahlung werde leisten müssen, keinerlei Teilzahlung erbrachte, so entspricht es der Billigkeit, die Ausgleichszahlung nicht rein rechnerisch auszumitteln, sondern eine etwas höhere Pauschalabfindung festzusetzen. (T3) |
9 Ob 248/01p | OGH | 24.10.2001 |
Auch; Beisatz: Eine strenge rechnerische Vermögensauseinandersetzung ist nicht vorzunehmen. (T4) |
6 Ob 187/06b | OGH | 31.08.2006 |
Auch; Beisatz: Dabei seien sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewege. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0070OB00613_8500000_001
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