OGH 9Ob29/00f

OGH9Ob29/00f15.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Christiane G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wider den Antragsgegner Werner G*****, Flugkapitän, ***** vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. November 1999, GZ 19 R 166/99v-63, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass der der Antragstellerin von ihrem Vater geschenkte, nicht zweckgewidmete Geldbetrag, der zur Teilfinanzierung des Hauses D*****gasse 6 diente, im vorliegenden Einzelfall die besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinne des § 82 EheG verloren hat, ist keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes. Von der Aufteilung ausgenommen ist ein Vermögenswert nur dann, wenn er noch klar abgrenzbar ist und keine ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung erfolgte. Eine solche Umwidmung kann sich aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Verwendung oder deren Äquivalenz ergeben. Soweit das Rekursgericht eine solche Umwidmung durch Verwendung des Geldes zunächst bei der Anschaffung der vorgenannten Liegenschaft und dann nach deren Verkauf durch Verwendung des Verkaufserlöses beim Kauf der Liegenschaft *****Straße 28 zur gemeinsamen Benützung als Ehewohnung und damit zum gemeinsamen Nutzen und nicht nur zum Nutzen der Antragstellerin erblickte, erfolgte ebenfalls keine Fehlbeurteilung des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0057298; 6 Ob 162/99p). Dass demzufolge auch kein Anhaltspunkt für eine Wertsicherung dieses Geldbetrages anzunehmen war, liegt auf der Hand.

Da das Rekursgericht den bei Bildung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Geldwert im Rahmen des allgemeinen Billigkeitsgrundsatzes bei Abwägung des Umfanges der Beiträge der Ehegatten berücksichtigte (6 Ob 162/99p), die Vermögensauseinandersetzung andererseits nicht streng rechnerisch, wie dies der Antragstellerin vorschwebt, sondern nach Billigkeit und pauschal vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0057501; 7 Ob 267/98k), das Rekursgericht seine auf Billigkeit beruhende Ermessensentscheidung eingehend begründete, vermag eine bloß andere Billigkeitsbetrachtung keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles, nach dessen Umständen sich die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels richtet, aufzuzeigen (RS0108756).

Soweit die Kostenentscheidung bekämpft wird, ist infolge der Unzulässigkeit dieser Ausführungen hiezu nicht Stellung zu nehmen.

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