OGH 9Ob137/06x

OGH9Ob137/06x20.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** S*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 366.555,02 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: EUR 244.648,95) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2006, GZ 13 R 25/06a-84, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge:

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt

nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Auch die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Vereinbarung eines „Freundschaftspreises" für sich allein genommen noch nicht dazu führt, dass von einer gemischten Schenkung auszugehen ist. Vielmehr bedarf es neben einem Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung auch das Vorliegens einer Schenkungsabsicht (RIS-Justiz RS0012959). Ob eine solche teilweise Schenkungsabsicht der Parteien vorlag, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Soweit die Vorinstanzen aufgrund der konkreten Umstände eine „gemischte Schenkung" angenommen haben, liegt darin ein vertretbares Auslegungsergebnis.

Hinsichtlich der Bewertung der teilgeschenkten Liegenschaft bemängelt der Beklagte, dass die Relation zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil des Geschäfts auch auf die Wertsteigerung übertragen worden sei, obwohl Ausbauleistungen des früheren Ehegatten der Klägerin dazu beigetragen haben. In diesem Zusammenhang übersieht der Revisionswerber jedoch, dass, wie den Feststellungen unschwer zu entnehmen ist, die Liegenschaft eine Wertsteigerung nicht nur durch Ausbaumaßnahmen, sondern auch durch eine erhebliche Grundwertsteigerung erfahren hatte. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmen ist und jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0113732). Gerade bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596).

Nicht überzeugend ist ferner das Argument des Beklagten, der Exgatte der Klägerin hätte deren Ausgleichszahlungsanspruch einredeweise eigene Forderungen entgegenhalten können und dies wohl auch getan:

Gegen den im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Anspruch nach §§ 81 f EheG hätte nämlich nicht mit einer im streitigen Verfahren zu verfolgenden Forderung aufgerechnet werden können (RIS-Justiz RS0006058).

Soweit daher die Vorinstanzen unter hypothetischer Nachvollziehung eines Aufteilungsverfahrens zur Rechtsauffassung gelangten, dass die Klägerin im Falle eines rechtzeitig gestellten Aufteilungsantrags den mit der Klage zugesprochenen Betrag erhalten hätte, liegt darin keine unvertretbare Rechtsauffassung, welche Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof geben könnte.

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