OGH 4Ob11/99t

OGH4Ob11/99t4.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers (und auch Antragsgegners) Peter Johann M*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kofler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin (und auch Antragstellerin) Ulrike M*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Revisionsrekursinteresse 175.914 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. November 1998, GZ 4 R 457/98t-96, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß bei Vorliegen einer sogenannten Hausfrauenehe eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt sei, weil der Beitrag des den Haushalt führenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig sei (EFSlg 63.503; 3 Ob 524/94; 3 Ob 548/94). Daran ist festzuhalten. Allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, das beträchtliche Überwiegen der Beitragsleistung eines Ehegatten (hier: infolge besonders hoher Finanzkraft des Antragstellers über viele Jahre) durch entsprechende Änderung des Aufteilungsverhältnisses zu berücksichtigen (6 Ob 1513/96; vgl zur Veränderung des Aufteilungsschlüssels infolge Bedachtnahme auf die Herkunft des Vermögens auch EFSlg 72.395).

Die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu beachtenden Billigkeitserwägungen (§ 94 Abs 1 EheG) können der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt (MietSlg 34.607; EFSlg 49.013, 51.820, 57.414, 63.596 uva). Danach ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgleichspflichtigen Rücksicht zu nehmen; es soll darauf geachtet werden, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (MietSlg 34.607 ua). So wie die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von 50:50 vorzunehmen, sondern das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ist (916 BlgNR 14. GP 14; EFSlg 51.767 uva), ist auch die Festsetzung der Höhe einer Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch festzustellen (EFSlg 63.594), sondern nach billigem Ermessen festzusetzen (EFSlg 43.801, 57.417, 63.595 uva). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 2272/96p).

Die von der Revisionsrekurswerberin als benachteiligend empfundene "doppelte Berücksichtigung" ein- und derselben Umstände im Rahmen der Billigkeitserwägungen hat in Wahrheit nicht stattgefunden: Das Rekursgericht hat nämlich zunächst den - in dritter Instanz nicht mehr bekämpften - Aufteilungsschlüssel von 3:2 zugunsten des Antragstellers mit dessen besonders hoher Finanzkraft über viele Jahre hinweg sowie der vierjährigen (praktisch kostenlosen) Nutzung von dessen Liegenschaft durch die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. In der Folge hat es zutreffend den Wert des vom Antragsteller durch Fehlspekulationen verlorenen Geldes (826.000 S) zur Gänze gem § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilungsmasse einbezogen, den Umstand aber, daß der Antragsteller für das verlorene Geld offenbar auch versteckt keinen Gegenwert mehr in Händen hat, sodann bei Bestimmung der Höhe der von ihm zu erbringenden Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten mit einem Abschlag von 175.914 S gegenüber einer mathematisch exakten Berechnung berücksichtigt. Damit wurde einerseits die überdurchschnittlich hohe Beitragsleistung des Antragstellers zum Vermögensaufbau, andererseits aber auch seine gegenwärtig angespannte finanzielle Situation nach Billigkeit berücksichtigt. Der Wunsch der Rechtsmittelwerberin nach einer ziffernmäßig exakten Berechnung der Ausgleichszahlung widerspricht dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

Eine wesentliche Verkennung der von der Judikatur entwickelten und oben dargestellten Billigkeitskriterien durch das Rekursgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

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