OGH 5Ob566/89

OGH5Ob566/896.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Maier und Dr. Schwarz als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Rosemarie B***, Arbeiterin, Schwechat, Ehbrustergasse 3/6/1, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Anton B***, Gemeindebediensteter, Schwechat, Alanovaplatz 7/2/39, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß den §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 1989, GZ 44 R 73/89-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 17. November 1988, GZ F 2/86-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben; im Kostenpunkt wird er zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 6.791,40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 1.131,90 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 4. April 1964 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Jänner 1986 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die Antragstellerin war während der ganzen Zeit der Ehe in der Brauerei Schwechat als Arbeiterin beschäftigt. Sie verdiente zwischen S 8.000,-- und S 10.000,-- netto monatlich. Nunmehr hat sie ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,--. Der Antragsgegner verdient als Vertragsbediensteter der Stadtgemeinde Schwechat derzeit rund S 10.000,-- bis S 11.000,-- netto monatlich. Mit Vergleich vom 20. Jänner 1986 verpflichtete sich der Antragsgegner, sämtliche ihm an der ehelichen Genossenschaftswohnung in Schwechat, Ehbrustergasse 3/6/1 zustehenden Rechte auf die Antragstellerin zu übertragen. Darüber hinaus anerkannte er deren Alleineigentum an allen in der Wohnung befindlichen Möbeln und Hausratsgegenständen.

Die Eheleute sind im Jahr 1964 in diese Wohnung eingezogen. Der Verkehrswert der aus Vorraum, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer, Kinderzimmer und Schlafzimmer bestehenden Wohnung beträgt zum Stichtag 31. Oktober 1986 (nach dem Akteninhalt: Dezember 1985) S 37.000,--. Die Wohnung ist komplett eingerichtet. Der Verkehrswert des Inventars beträgt rund S 31.000,--, sein Wiederbeschaffungswert S 100.000,--. Weiter befindet sich in der Wohnung eine Etagenheizung im Wert von derzeit S 10.000,--.

Im Jahr 1978 gewährte Maria B*** ihrem Sohn (dem Antragsgegner) und ihrer Schwiegertochter (der Antragstellerin) ein Darlehen in der Höhe von rund S 110.000,--, und zwar bezahlte sie sämtliche infolge des Ankaufs von Schlafzimmermöbeln (rund S 70.000,--) und der Umbauarbeiten in Küche und Wohnzimmer anfallenden Rechnungen. Die Eheleute sollten S 2.000,-- monatlich an die Mutter des Mannes zurückzahlen. Das war ihnen in der Folge wegen weiterer finanzieller Verpflichtungen nicht möglich. Im Jänner 1978 schlossen die Eheleute einen Bausparvertrag über eine Vertragssumme von S 80.000,-- ab. Aus diesem gemeinsamen Bausparvertrag erhielt der Antragsgegner im Jänner 1984 einen Betrag von S 80.000,-- ausgezahlt. Den Großteil dieses Geldes, nämlich S 70.000,--, verwendete er zur teilweisen Rückzahlung des ihm von seiner Mutter gewährten Darlehens. S 10.000,-- zahlte er auf sein Konto ein. Ende 1979 schlossen die Eheleute gemeinsam einen sogenannten Sparkredit (Laufzeit 4 Jahre) ab. Sie erhielten zunächst rund S 99.000,-- ausgezahlt. Dieses Geld wurde zur Anschaffung eines PKW der Marke Audi verwendet. Für den Sparkredit leisteten sie monatliche Rückzahlungen von rund S 5.000,--. Ende 1983 erhielt der Antragsgegner aus dem Sparkreditvertrag rund S 96.000,-- ausgezahlt. Das Geld wurde großteils für Wohnungsinvestitionen (S 20.000,--) sowie unentgeltliche Zuwendungen an den Sohn der Antragstellerin (S 50.000,-- und S 25.000,--) verwendet.

1984 erwarben die Eheleute einen Pachtgrund (200 m2) in der Kleingartensiedlung "Kalter Gang", auf welchem sie ein Holzgartenhaus errichteten. Die erforderlichen Mittel von S 70.000,-- brachten sie zum Teil in bar (S 30.000,--), zum Teil durch einen vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit (S 40.000,--), für dessen Rückzahlung er alleine aufkam, auf. Der Pachtvertrag wurde auf den Namen des Mannes abgeschlossen. Der Verkehrswert des Gartenhauses samt Inventar (Eckbank mit zwei Stühlen, eine Liege usw.) und Außenanlage (Zaun, Bepflanzung) beträgt S 110.000,--. Der Antragsgegner nahm anläßlich seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung Ende 1985/Anfang 1986 folgende Gegenstände mit:

eine Filmausrüstung (Filmkamera, Projektor und Schneidegerät), ein persönliches Geschenk seiner Mutter an ihn; 6 Kristallgläser, welche ihm ebenfalls von dritter Seite geschenkt worden waren; einen Videorecorder; einen Fotoapparat; zwei Garnituren Bettwäsche; ein sechsteiliges Silberbesteck und vier Gobelinbilder. Schließlich verblieb dem Antragsgegner noch der gemeinsame PKW Audi 80 mit einem Zeitwert von S 45.000,--.

Am 13. März 1986 stellte die Antragstellerin beim Erstgericht den Antrag, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung an sie von S 170.000,-- zu verhalten. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages.

Das Erstgericht erlegte dem Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 23.000,-- auf. Vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend führte das Erstgericht in rechtlicher Beziehung aus:

Die beiden bei der Aufteilung zu berücksichtigenden wesentlichen Vermögensbestandteile seien die eheliche Genossenschaftswohnung samt Inventar und das einen Wert von S 110.000,-- repräsentierende Kleingartenhaus. Die Wohnung samt Möbeln und Hausrat sei der Antragstellerin bereits mit rechtskräftigem, anläßlich der Scheidung geschlossenem Vergleich zugewiesen worden, deren Wert sei jedoch bei der Aufteilung der übrigen Vermögensbestandteile zu berücksichtigen. Abgesehen von diesen beiden wesentlichen Werten gehörten zum aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen ein Videorecorder, ein Fotoapparat, ein sechsteiliges Silberbesteck und vier Gobelinbilder, welche Gegenstände vom Antragsgegner mitgenommen worden seien. Die Filmausrüstung und sechs Kristallgläser unterlägen als Geschenke von dritter Seite an den Antragsgegner nicht dem Aufteilungsverfahren. Hinsichtlich der der Aufteilung unterliegenden, vom Antragsgegner mitgenommenen beweglichen Sachen sei festzuhalten, daß dem Videorecorder und dem Fotoapparat ein in der Wohnung verbliebenes Farbfernsehgerät und eine (wenn auch schon ältere) Stereoanlage gegenüberstünden. Darüber hinaus verblieben der Antragstellerin sämtliche Möbel mit einem Zeitwert von rund S 29.000,--. Stelle man den Wert der Möbel den übrigen vom Antragsgegner mitgenommenen Gegenständen - abgesehen vom PKW - gegenüber, so ergebe sich jedenfalls ein Vermögensvorteil auf Seite der Antragstellerin, welche die vom Antragsgegner aus der Ehewohnung mitgenommenen Fahrnisse einschließlich der der Aufteilung nicht unterliegenden Filmausrüstung und Kristallgläser mit etwa S 20.000,-- beziffert habe. Der Verkehrswert der Wohnung betrage S 37.000,--. Demgegenüber habe das Gartenhaus einen Verkehrswert von S 110.000,--. Die Verkehrswertberechnung der Wohnung sei nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt, wonach sich der Verkehrswert einer Genossenschaftswohnung aus dem jährlich um 2 % abgeschriebenen Finanzierungsbeitrag, aufgewertet zum jeweiligen Bewertungsstichtag nach dem Verbraucherpreisindex 1976, ergebe. Diese starre Berechnungsmethode habe zur Folge, daß der Verkehrswert Jahr für Jahr geringer werde (nach 50 Jahren gleich null sei), ohne daß ein tatsächlicher Gebrauchswert der Wohnung berücksichtigt werde. Demgemäß weise die nunmehr von der Antragstellerin bewohnte ehemalige Ehewohnung nach dieser Berechnung einen relativ geringen Wert auf, hätten doch die Parteien die Wohnung bereits vor 20 Jahren erworben (Erstbezug 11. Dezember 1964). Aufgrund dieser Erwägungen sei der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der Genossenschaftswohnung keine geeignete Grundlage einer etwaigen Ausgleichszahlung. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, daß die Wohnung weiterhin als Wohnstätte für die Antragstellerin diene und nicht etwa der Verwertung auf dem Immobilienmarkt zugeführt werden solle. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß die Finanzierungskosten für die Anschaffung einer der ehelichen Wohnung nach Größe und Ausstattung vergleichbaren Wohnung den Wert des dem Antragsgegner verbliebenen Gartenhauses von S 110.000,-- zumindest erreichen oder sogar übersteigen. Dem Antragsgegner für den Erhalt des Gartenhauses eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wäre daher unbillig. An ehelichen Ersparnissen sei während der Ehe ein Bausparvertrag im Betrag von S 80.000,-- und ein Sparkreditvertrag von rund S 96.000,-- realisiert worden. Beide Geldbeträge seien jedoch noch während der Ehe zur Gänze zur Befriedigung gemeinsamer Interessen ausgegeben worden. Ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ergebe sich lediglich daraus, daß der aus den ehelichen Ersparnissen angeschaffte PKW Audi dem Antragsteller verblieben sei. Da die Parteien den Zeitwert des PKW mit S 45.000,-- außer Streit gestellt hätten, sei eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin in der Höhe etwa des halben Zeitwertes des PKW als billig anzusehen. Der Vorteil zugunsten der Antragstellerin, der sich aus dem Zuspruch eines die Hälfte des PKW-Wertes geringfügig übersteigenden Betrages sowie auch aus einem gewissen Wertüberhang der Wohnungseinrichtung gegenüber der dem Antragsgegner verbliebenen sonstigen beweglichen Sachen ergebe, sei durch das alleinige Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung gerechtfertigt. Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil und den Kostenpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte im wesentlichen aus:

Der Wert der Ehewohnung sei vom Erstgericht zwar übereinstimmend mit dem Sachverständigengutachten mit S 37.000,-- festgestellt worden. Das Erstgericht habe aber der Aufteilung nicht diesen Wert, sondern richtigerweise den für die Anschaffung einer Wohnung dieser Größe und Ausstattung zu veranschlagenden Betrag von zumindest S 110.000,-- zugrunde gelegt. Bei den Einrichtungsgegenständen sei vom Wiederbeschaffungswert von S 54.000,-- auszugehen. Die vom Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung mitgenommenen Gegenstände einschließlich jener, die das Erstgericht nicht der Aufteilung unterzogen habe, habe das Erstgericht nicht bewertet; es habe nur darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin selbst diese Dinge mit insgesamt S 20.000,-- bewertet habe. Auch der offene Kreditbetrag von S 40.000,--, den die Mutter des Antragsgegners von diesem noch zu erhalten habe, werde nicht berücksichtigt. Insgesamt wäre daher von folgenden aufzuteilenden Werten auszugehen: Pachtgrund mit Gartenhaus S 110.000,--, Ehewohnung S 110.000,--, Inventar S 54.000,--, PKW S 45.000,--, Heizung S 10.000,--, vom Antragsgegner mitgenommene Fahrnisse S 5.000,-- (§ 273 Abs 2 ZPO), der Antragstellerin verbleibender Hausrat S 9.000,--, offener Kredit S 40.000,--. Das ergebe S 230.000,--.

Da beide Parteien während der Ehe berufstätig gewesen seien, die Antragstellerin den Haushalt geführt und der Antragsgegner offenbar Arbeitsleistungen für die Wohnung und den Pachtgrund erbracht habe, erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen.

Die Antragstellerin habe durch die Wohnung samt Inventar (Hausrats- und Einrichtungsgegenstände sowie Heizung) S 174.000,-- erhalten. Dies sei wesentlich mehr, als der Wert des Gartenhauses betrage. Demgegenüber habe der Antragsgegner den PKW und diverse Hausratsgegenstände mitgenommen, was insgesamt rund S 50.000,-- an Wert ausmache. Er habe aber auch noch den Kreditrest an seine Mutter von S 40.000,-- zurückzuzahlen. Wenn der Antragstellerin bei diesen Relationen noch eine Ausgleichszahlung von S 23.000,-- zugebilligt worden sei, sei sie nicht benachteiligt. Im Rekurs stütze sie sich dementsprechend auch auf dem Antragsgegner zugekommene Kreditbeträge, deren Erhalt aber tatsächlich lange vor der Haushaltstrennung liege. Das Erstgericht habe in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt, daß ein Betrag von S 70.000,-- aus der Bausparsumme an die Mutter des Antragsgegners bezahlt worden sei, nachdem die ursprünglich vereinbart gewesenen Monatsraten von S 2.000,-- nicht bezahlt werden konnten. Daß einerseits ein "Familienkredit" nicht zurückgezahlt und andererseits ein Bausparvertrag geschlossen werde, erscheine keineswegs gegen jede Lebenserfahrung zu verstoßen. Da überdies der PKW angeschafft und weitere Investitionen finanziert worden seien, sei der Verbrauch der Kreditbeträge vom Erstgericht auf der Grundlage einer zu billigenden Beweiswürdigung festgestellt worden. Es erscheine daher nicht geboten, davon abzugehen oder dem Erstgericht eine Beweisergänzung aufzutragen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil der Wert, über den vom Rekursgericht entschieden wurde, S 60.000,-- übersteigt (§ 232 Abs 1 AußStrG).

Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der teilweisen Antragsabweisung durch das Erstgericht sowie gegen die rekursgerichtliche Kostenentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr eine Ausgleichszahlung von S 170.000,-- zuerkannt und dem Antragsgegner auf jeden Fall der Ersatz der Kosten aller drei Instanzen auferlegt werde.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist in der Hauptsache nicht berechtigt und im Kostenpunkt unzulässig.

1.) Zur Entscheidung in der Hauptsache:

Soweit eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Bestimmungen der §§ 83 ff EheG nicht erzielt werden kann, hat das Gericht gemäß § 94 Abs 1 EheG einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten aufzuerlegen. Die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu beachtenden Billigkeitsgrundsätze können den §§ 83 Abs 1 und 94 Abs 2 EheG entnommen werden (EFSlg 51.820 ua); eine strenge rechnerische Feststellung der verteilten Werte und des danach herzustellenden Wertausgleichs ist nicht erforderlich (EFSlg 51.830 ua, zuletzt etwa 7 Ob 556/88). Ein geschiedener Ehegatte kann die Entscheidung des Gerichtes auch nur über eine vom anderen geschiedenen Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung begehren, wenn die geschiedenen Ehegatten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse real geteilt, damit aber eine Aufteilung nach den Grundsätzen der §§ 83 ff EheG nicht erzielt haben (JBl 1981, 599; EFSlg 46.385 ua).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann bestehen gegen die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen über die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung keine rechtlichen Bedenken. Wenn die Antragstellerin im Revisionsrekurs den Standpunkt vertritt, bliebe es bei der Entscheidung der Vorinstanzen, dann würde sich der Antragsgegner "die Bauspardarlehen einverleiben", so ist ihr entgegenzuhalten, daß die Eheleute die während der Ehe erlangten Kreditbeträge nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch vor der Auflösung der Ehegemeinschaft der Befriedigung gemeinsamer Interessen, vor allem der Schaffung der Aufteilungsmasse (Anschaffung des PKW und Tätigung von Investitionen) gewidmet haben. Die Auffassung der Antragstellerin, die ehemalige Ehewohnung falle schon deswegen nicht in die Aufteilungsmasse, weil die Antragstellerin an ihr ein dringendes Wohnbedürfnis habe, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 82 Abs 2 EheG sind vielmehr Ehewohnung und Hausrat, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist, auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat. Die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung der Ausgleichszahlung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden wurde. Dieser Umstand allein führt noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des schuldlosen Teils am aufzuteilenden Vermögen (5 Ob 621/88, 8 Ob 505/89 ua) oder zu einer höheren Ausgleichszahlung. Daß es aus besonderen Gründen der Billigkeit entsprechen würde, die schuldlose Antragstellerin besser zu bedenken als den schuldigen Antragsgegner, wurde von der Antragstellerin nicht vorgebracht und läßt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.

Dem Revisionsrekurs war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.

2.) Zur Entscheidung im Kostenpunkt:

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Durch § 232 Abs 1 AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg 50.139, 52.939 uva, zuletzt etwa 8 Ob 505/89).

Der Revisionsrekurs war daher, soweit er den Kostenpunkt betrifft, zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG. Es erscheint billig, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner die gesamten Kosten seiner Beteiligung an dem von ihr eingeleiteten Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ersetzt, das für sie keinerlei Erfolg brachte (vgl. 7 Ob 556/88 ua).

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