Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausmessung der Ausgleichszahlung hat auch im vorliegenden Einzelfall nicht primär nach rechnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen, sondern nach Billigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anschafffung und der Ausbau der von beiden Teilen gemieteten Ehewohnung wirtschaftlich der Antragsgegnerin zuzuordnen ist (S 93 dA), so daß die dem Antragsteller zuzurechnende Wertschöpfung in den Hintergrund tritt. Überdies muß die Höhe der Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin auch zumutbar sein (9 Ob 1535/94; 8 Ob 1567/92; 7 Ob 598/88 uva).
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