OGH 1Ob562/57; 4Ob112/60; 1Ob313/61; 1Ob424/61; 1Ob262/62 (RS0039774)

OGH1Ob562/57; 4Ob112/60; 1Ob313/61; 1Ob424/61; 1Ob262/6225.9.2023

Rechtssatz

Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.

Normen

JN §42 Abs3 Ad
ZPO §240 Abs3 CIb

1 Ob 562/57OGH07.05.1958

Veröff: SZ 31/74 = JBl 1959 H1-2,37

4 Ob 112/60OGH18.10.1960
1 Ob 313/61OGH12.07.1961
1 Ob 424/61OGH29.11.1961

Gegenteilig; Veröff: JBl 1962,315 (mit Glosse von Novak)

1 Ob 262/62OGH19.12.1962

Gegenteilig

6 Ob 15/64OGH22.04.1964

Gegenteilig; Veröff: JBl 1964,569

5 Ob 323/63OGH14.04.1964
6 Ob 99/64OGH15.10.1964

Gegenteilig

1 Ob 286/68OGH19.12.1968

Beisatz: Darstellung der widersprechenden Judikatur zur Frage, ob eine bindende Entscheidung der Unterinstanzen über ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen übereinstimmend verneint wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 41/184

5 Ob 272/70OGH02.12.1970
4 Ob 42/73OGH03.07.1973
7 Ob 184/73OGH24.10.1973

Beisatz: Die Vorinstanzen haben in den Gründen ihrer Entscheidungen ausgesprochen, dass der Rechtsweg für den klagsgegenständlichen Anspruch zulässig ist. Da sie im Spruch über den Klagsanspruch sachlich entschieden haben, ist auch eine Entscheidung über die Vorfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolgt. (T2)

1 Ob 103/75OGH02.07.1975

Vgl aber; Beisatz: Die Auffassungen darüber, ob die übereinstimmende Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch die Untergerichte, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, den OGH bindet, gehen auseinander. Jedenfalls aber kann die nur in den Gründen der Entscheidungen von Untergerichten geschehene Bejahung der Parteifähigkeit eines Gebildes, die nicht einmal darauf Bedacht nimmt, ob es einen gesetzlichen Vertreter hat, den OGH nicht binden. (T3) <br/>Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155

3 Ob 519/76OGH30.03.1976

Veröff: ZfRV 1977,230 mit Glosse von Hoyer

8 Ob 131/78OGH26.01.1979

Beisatz: Hier: Mangelnde Parteifähigkeit. (T4)

5 Ob 546/80OGH20.05.1980

Veröff: SZ 53/79

3 Ob 524/81OGH08.07.1981

Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Entscheidung des Erstgerichts nicht zwingend entnommen werden kann, dass es sich veranlasst sah, einen Beschluss über die Prozesseinrede zu fassen. (T5)

5 Ob 786/80OGH20.10.1981

Auch

5 Ob 638/81OGH22.09.1981

Beisatz: Es handelt sich nämlich um einen im Urteil aufgenommenen Beschluss (wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind), der in Rechtskraft erwuchs. (T6)

5 Ob 755/81OGH15.12.1981

Auch

2 Ob 228/81OGH09.03.1982

Auch; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T7)

1 Ob 681/83OGH29.06.1983

Auch; Veröff: SZ 56/114 = EvBl 1984/22 S 69

1 Ob 14/84OGH31.08.1984

Auch; Veröff: SZ 57/134 = JBl 1985,355

2 Ob 625/85OGH12.11.1985

nur: Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden. (T8)

2 Ob 628/87OGH25.10.1988
7 Ob 614/91OGH14.11.1991
4 Ob 2314/96iOGH29.10.1996

Auch; nur T8; Beisatz: Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend den Charakter des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Sachverständigenkosten als vorprozessuale Kosten verneint und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Anspruch bejaht haben, so liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. (T9)

9 ObA 181/99dOGH01.12.1999

nur T8

8 Ob 262/00pOGH28.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist jedenfalls im Sinn der §§ 42, 46 Abs 1 JN bindend. (T10)

1 Ob 74/02tOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht, so liegt gemäß § 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vor. (T11)

5 Ob 136/02iOGH12.09.2002

Vgl auch; nur T8

7 Ob 25/05kOGH16.02.2005
3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Einrede der entschiedenen Rechtssache. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/45

4 Ob 118/06sOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 1 ZPO daran gebunden. (T13)<br/>Beisatz: Auch das Gemeinschaftsrecht gebietet kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH Rs C-304/04 Kapferer). Das muss auch für die rechtskräftige Bejahung der Zuständigkeit gelten. (T14) <br/>Veröff: SZ 2006/141

4 Ob 202/06vOGH21.11.2006

Ähnlich; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für das Sicherungsverfahren übereinstimmend bejaht, ist der Oberste Gerichtshof daran nach § 42 Abs 3 JN in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gebunden. (T15)<br/>Bem: Richtigstellung des Normzitats auf "§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO" im Sinn des diesbezüglich ebenfalls richtig gestellten Entscheidungstextes. (Juni 2012). (T15a)

6 Ob 43/07bOGH16.03.2007

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T16)

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Diese Bindung im Sicherungsverfahren gilt nicht für das Hauptverfahren. (T17)<br/>Veröff: SZ 2007/197

5 Ob 209/07gOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T18)

8 Ob 127/07wOGH03.04.2008

Auch

7 Ob 245/08tOGH27.11.2008

Vgl

8 Ob 136/08wOGH16.12.2008

Auch; Beisatz: Internationale Zuständigkeit und internationale Streitanhängigkeit. (T19)

7 Ob 62/09gOGH01.07.2009

Auch

5 Ob 3/10tOGH11.02.2010

Auch; Bem: Unbekämpfte Verwerfung der Einrede des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs durch das Erstgericht in den Gründen seiner Entscheidung. (T20)

5 Ob 28/10vOGH22.06.2010

Ähnlich

3 Ob 23/11wOGH13.04.2011

Vgl aber; Beisatz: Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt. (T21)

10 Ob 20/11fOGH03.05.2011

Auch

4 Ob 4/12kOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14

2 Nc 17/12sOGH05.06.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftig entschiedene Bejahung der internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. (T22)

3 Ob 123/14fOGH21.08.2014
5 Ob 200/14vOGH24.02.2015

Vgl auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T21

3 Ob 172/15pOGH16.12.2015

Auch; nur T8

1 Ob 98/15sOGH22.10.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/116

5 Ob 129/15dOGH25.01.2016

Vgl aber; Beis wie T21

5 Ob 255/15hOGH25.08.2016

Vgl auch; nur T8; Beis wie T21

1 Ob 235/16iOGH24.05.2017
9 Ob 19/18mOGH25.04.2018

Auch

10 ObS 14/19kOGH13.09.2019
10 ObS 118/21gOGH16.11.2021
4 Ob 117/22tOGH30.06.2022

Vgl

8 Ob 15/23yOGH29.03.2023

vgl; Beisatz: Dass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Unrecht bejaht wurde, ändert nichts daran, dass das Gericht den geltend gemachten Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht überprüfen muss. (T23)

6 Ob 158/23pOGH25.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19580507_OGH0002_0010OB00562_5700000_001

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