OGH 5Ob28/10v

OGH5Ob28/10v22.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas P*****, Inhaber der nicht prot. Firma „T*****“, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2009, GZ 5 R 179/09x-36, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei der Beschluss und das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Juli 2009, GZ 22 Cg 117/08t-32, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der (Revisions-)Rekurs gegen die Bestätigung der Verwerfung der Prozesseinrede der inländischen Gerichtsbarkeit durch das Berufungsgericht wird zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu I.: Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit mit Beschluss, den es in sein Zwischenurteil aufnahm, zurückgewiesen. Der von der Beklagten dagegen sowohl zur Verwerfung der Prozesseinrede als auch in der Hauptsache - zutreffend (vgl § 261 Abs 3 ZPO) - erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. (Nur) In den Entscheidungsgründen verneinte es ausdrücklich und begründet das Vorliegen des eingewendeten Prozesshindernisses. Dieser (wenngleich bloß implizite gefasste, jedoch bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RIS-Justiz RS0123463; Kodek in Fasching/Konecny² § 261 ZPO Rz 87). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (RIS-Justiz RS0035572; RS0114196; RS0039226; RS0039774; vgl auch RS0046234; 8 Ob 136/08w). Daher ist jener Teil des Rechtsmittels, der als (Revisions-)Rekurs gegen die vom Berufungsgericht als Beschluss aufzufassende Entscheidung zu verstehen ist, mit welchem die Verwerfung der genannten Prozesseinreden bestätigt wurde, als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 136/08w).

Zu II.: Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) keiner Begründung, wenn - wie hier - keine tauglichen Gründe für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Rechtsmittel releviert werden.

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