OGH 7Ob590/79; 7Ob649/79; 7Ob574/80; 6Ob530/81; 7Ob580/83; 1Ob582/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 8Ob1040/87; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 1Ob638/90; 4Ob1585/95; 7Ob642/95; 1Ob401/97w; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 3Ob136/06f; 10Ob17/08k; 9Ob28/08w; 2Ob49/09h; 1Ob19/10s; 4Ob138/10p; 2Ob30/10s; 1Ob63/11p; 4Ob211/11z; 3Ob149/12a; 1Ob180/14y; 6Ob198/14g; 3Ob213/14s; 7Ob68/15y; 2Ob186/15i; 2Ob132/15y; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p (RS0023255)

OGH7Ob590/79; 7Ob649/79; 7Ob574/80; 6Ob530/81; 7Ob580/83; 1Ob582/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 8Ob1040/87; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 1Ob638/90; 4Ob1585/95; 7Ob642/95; 1Ob401/97w; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 3Ob136/06f; 10Ob17/08k; 9Ob28/08w; 2Ob49/09h; 1Ob19/10s; 4Ob138/10p; 2Ob30/10s; 1Ob63/11p; 4Ob211/11z; 3Ob149/12a; 1Ob180/14y; 6Ob198/14g; 3Ob213/14s; 7Ob68/15y; 2Ob186/15i; 2Ob132/15y; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p14.9.2022

Rechtssatz

Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1299 G
ABGB §1319a D

7 Ob 590/79OGH03.05.1979
7 Ob 649/79OGH30.08.1979
7 Ob 574/80OGH08.05.1980
6 Ob 530/81OGH25.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238

7 Ob 580/83OGH14.04.1983
1 Ob 582/86OGH25.06.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1986/7 S 23

2 Ob 700/86OGH02.12.1986

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 638/87OGH08.10.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/158 S 345

8 Ob 1040/87OGH28.01.1988

Beis wie T1

1 Ob 565/88OGH18.05.1988

Auch; Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler)

7 Ob 677/89OGH19.10.1989

Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207

8 Ob 555/90OGH19.04.1990

Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

1 Ob 638/90OGH28.11.1990

Auch; Veröff: ZVR 1991/144 S 372

4 Ob 1585/95OGH13.06.1995

Vgl; Beisatz: Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden und die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern. (T2)

7 Ob 642/95OGH31.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden. (T3)

1 Ob 401/97wOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Bei Befestigungspfosten von Fangzäunen wird eine Ummantelung dann verlangt, wenn das Fangnetz auch dem Schutz von Skifahrern dient, die sich in (rascher) Bewegung befinden, weil die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann. (T4)

8 Ob 155/99yOGH25.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T5)

1 Ob 75/00mOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Dies gilt auch außerhalb der vom Pistenbetreiber zu betreuenden und zu sichernden Piste, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückkehren. (T6)

3 Ob 136/06fOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden. (T7)

10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T8)<br/>Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T9)

9 Ob 28/08wOGH08.10.2008

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs. (T10)<br/>Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/146

2 Ob 49/09hOGH29.10.2009

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 19/10sOGH20.04.2010

Auch; Beisatz: Bei einer Rennstrecke hat der Benützer keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegendenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren (hier: WISBI‑Strecke). (T13)

4 Ob 138/10pOGH15.02.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T14)

2 Ob 30/10sOGH27.01.2011

Beis wie T1 nur: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. (T15)<br/>Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen. (T16)

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

Auch; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T17)

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T18)

3 Ob 149/12aOGH19.09.2012
1 Ob 180/14yOGH22.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich. (T19)

6 Ob 198/14gOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Schiroute war durch quergespannte rot-weiss-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Ca zehn Meter abseits der Piste befand sich ein Weiderost. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich. (T20)

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Auch; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T21)

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016

Vgl auch; Beis wie T16

2 Ob 132/15yOGH12.04.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T22)<br/>Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T23)

6 Ob 30/17fOGH27.02.2017
4 Ob 181/20aOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T24)<br/>

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00590_7900000_001

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