OGH 1Ob180/14y

OGH1Ob180/14y22.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Piber und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 12.586 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2014, GZ 3 R 115/14y‑36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. April 2014, GZ 2 Cg 74/12z‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00180.14Y.1022.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Revisionswerberin unter Berufung auf den zu RIS‑Justiz RS0027286 formulierten Rechtssatz eine Schadensteilung wegen alternativer Kausalität anstrebt, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Ein Fall, in dem ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund ‑ im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache ‑ konkurriert (vgl dazu nur die Nachweise bei Danzl in KBB4 § 1302 ABGB Rz 4 f), ist hier nicht zu beurteilen, steht doch nicht etwa in Frage, ob sich die Klägerin ihre Verletzungen bereits beim vorangegangenen Sturz oder aber erst beim Aufprall an das von der Beklagten sorgfaltswidrig nicht abgesicherte Hindernis zugezogen hat. Sind die Verletzungen der Klägerin unstrittig Folgen des Aufpralls auf das Hindernis, steht die Schadensursache fest und liegt eine „Konkurrenz“ mit einer zufälligen Schädigung, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB zu einer Schadensteilung führen könnte, nicht vor.

Im Übrigen beruht die Pistensicherungspflicht gerade darauf, dass „zufällige“ (unverschuldete) Stürze beim Skifahren immer wieder vorkommen und die Skiläufer gerade gegen vermeidbare Folgen solcher Stürze zu schützen sind. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Rechtsprechungen zu „summierten Einwirkungen“ berufen. Die volle Haftung des Pistensicherungspflichtigen besteht daher auch und gerade, wenn ein unverschuldeter Sturz zu einer Kollision mit einem atypischen ‑ und sorgfaltswidrigerweise nicht abgesicherten ‑ Hindernis im Pistenbereich führt (vgl sogar zu Stürzen über den Pistenrand hinaus, RIS‑Justiz RS0023499, ua 4 Ob 299/98v = SZ 72/8).

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erlitt die Klägerin beim Unfall neben Prellungen und Verstauchungen auch Brüche zweier Brustwirbel mit einer zentralen muldigen Imprimierung mit Höhenminderung um etwa ein Drittel. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, implizieren derartige Dauerfolgen typischerweise die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden, womit ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt ist (RIS‑Justiz RS0038920). Nach der neueren Judikatur ist ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus dem zu Dauerfolgen führenden Schadensereignis schlechthin auszuschließen sind (7 Ob 149/06x ua). Im Allgemeinen rechtfertigt bereits die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage, die auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klärung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RIS‑Justiz RS0038976 [insbesondere auch T28, T33, T36]).

Dem Berufungsgericht kann daher nicht der Vorwurf einer Fehlbeurteilung gemacht werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass die vorliegenden Feststellungen über die eingetretenen Verletzungen ein Feststellungsinteresse der Klägerin begründen. Schon deshalb geht der weitere Vorwurf eines Erörterungsmangels im Berufungsverfahren ins Leere.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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