Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.360,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 669,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt am 5. April 1985 gegen 11,30 Uhr auf der von der Beklagten betriebenen und erhaltenen Hauptabfahrt vom Kitzbühler Horn zum Alpenhaus einen Schiunfall. Zum Unfallszeitpunkt bestand auf Grund eines von der Klägerin bei der Beklagten erworbenen Schipasses für die Saison 1984/85 ein aufrechtes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen.
Die Klägerin begehrte letztlich einen Schadenersatzbetrag inklusive Schmerzengeld von insgesamt 178.514,98 S und stellte außerdem ein Feststellungsbegehren. Sie brachte vor, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, eine atypische Gefahrenquelle, nämlich die Eisentraversen einer die Abfahrtspiste begrenzenden Schneeverbauung, abzusichern. Dazu wäre sie aber umso mehr verpflichtet gewesen, als im Frühjahr durch die Schneeschmelze eine Ausaperung im Pistenrandbereich eingetreten sei, welche nicht nur dazu geführt habe, daß der gesamte gefährliche Zaun freigelegt worden sei, habe sich zusätzlich noch eine steile Böschung zum Zaun hin gebildet. Die Klägerin sei zu Sturz gekommen, über dieses Gefälle gerutscht und gegen die ungesicherte Eisentraverse geprallt. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe die Schneeverbauungen pflichtgemäß zur Absicherung der Pisten errichtet und am Beginn der Schneeabsicherungen, somit am obersten Steher eines jeden Schneezaunes, eine Absicherung durch Matten anbringen lassen. Die Durchfahrt oder Vorbeifahrt an der Pistensicherung sei einwandfrei gewährleistet gewesen. Die Klägerin hätte sich im Falle eines Sturzes an jedem Bestandteil der Absicherung durch einen Aufprall verletzen können.
Das Erstgericht gab dem Leistungs- und (inzidenter) auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin zur Gänze statt. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Die Schiabfahrt vom Kitzbühler Horn zum Alpenhaus wird durch mehrere Schneezäune vor Schneeverfrachtungen geschützt. Dabei wird durch eine Verwirbelung an den Zäunen die Schneeablagerung im Pistenbereich an jenen Stellen erzielt, an denen (wohl zu ergänzen: sonst) durch starken Winddruck normalerweise der gesamte Schnee verblasen würde. Die Schneezäune bestehen aus senkrecht hängenden, mit Drahtseilen fixierten Holzlatten; an der Rückseite des Zaunes ist ein Stacheldraht verlegt, um das Vieh im Sommer fernzuhalten. An der Innenseite (zur Piste hin) wird der Schneezaun in regelmäßigen Abständen durch senkrechte, ca. 1,5 m hohe Stahlstreben gehalten, die insbesondere dem starken Winddruck standhalten müssen. Aus statischen Gründen ist für diese vierkantigen Stahlrohrträger eine Stärke von mindestens 14 cm notwendig. Jeweils zu Beginn und am Ende eines solchen Schneezaunes befinden sich noch zusätzlich querverlaufende Stahltraversen, um einen entsprechenden Seitenzug zu gewährleisten. Der jeweils oberste Träger in Fahrtrichtung ist mit einem Schaumstoffpolster gesichert.
Im Bereich der Unfallstelle befinden sich zwei Schneezäune, einer in der Mitte der Piste, der zweite - etwas längere - am rechten Pistenrand (in Fahrtrichtung). Der Abstand zwischen den beiden Schneezäunen beträgt 30 bis 35 m.
Am Unfallstag herrschten sonnige Verhältnisse, der Schnee war schon "aufgesulzt". Die Piste ist in diesem Bereich nur mittelschwer und bildet eine glatte, praktisch ebene Fläche. Sie war am Vorabend frisch präpariert worden und zur Unfallszeit nur schwach frequentiert. Die Piste ist durch rote Mittelmarkierungen gekennzeichnet, eigene Randmarkierungen gibt es nicht. Die Klägerin fuhr als letzte hinter ihrem Sohn und ihrem Mann langsam in Schrägfahrt nach rechts in Richtung zur späteren Unfallstelle am unteren Ende des Schneezaunes. Ungefähr in der Mitte der Piste verlor die Klägerin - sie hatte sich verkantet - die Kontrolle über ihre Schi. Sie stürzte jedoch nicht sofort, sondern fuhr in starker Rückenlage, die ursprüngliche Fahrtrichtung beibehaltend, über eine zum Pistenrand abfallende Schneekante auf den Zaun zu. Dabei stürzte sie und stieß mit dem Gesicht an den vorletzten Stahllängsträger des Schneezaunes. Mit den Füßen und den Schiern geriet sie unter die Schneeverbauung.
Im Bereich des Schneezaunes lag - und liegt üblicherweise - kein Schnee. Das Pistenniveau fiel zum Schneezaun hin über eine Distanz von etwa 3 m ab. Um eine abrupte Kante zu vermeiden, wird der Schnee dort abgeschöpft. Die Schneehöhe auf der präparierten Piste betrug damals ca. 1 bis 1,5 m.
Die Klägerin ist eine eher langsame Fahrerin. Sie beherrscht den Parallelschwung. Am Unfallstag hatte sie schon einige Abfahrten absolviert, war jedoch noch nicht an der späteren Unfallstelle vorbeigekommen. Sie und ihr Mann haben einen Zweitwohnsitz in Kitzbühel, sodaß sie regelmäßig schifahren.
Die Schneezäune bestehen seit 12 Jahren. In der Saison 1985/86 kam es bei nebeligen Verhältnissen zu einem Unfall, bei dem eine Frau gegen den obersten Schneezaun gefahren war, dabei jedoch keine besonders schweren Verletzungen erlitten hatte.
Die einzelnen Stahlsteher des Schneezaunes wurden aus Gründen der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit (Luftdurchlässigkeit) nicht abgepolstert; grundsätzlich wäre es möglich, Aufpolsterungen anzubringen, um den Kanten die Schärfe zu nehmen. Die Schneezäune sind in dem - ständigen Windverfrachtungen ausgesetzten - Bereich der Unfallstelle zum Betrieb der Schiabfahrt unerläßlich. Durch den Aufprall am Stahlrohrträger erlitt die Klägerin innerliche und äußerliche Weichteilverletzungen im Bereich der Ober- und Unterlippe, eine Rißquetschwunde am Hinterkopf und massive Luxationen der Zähne 13, 12, 11, 21 und 22 mit Intrusion und Kaukantenabsplitterungen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Beklagte sei zur Pistensicherung nicht nur gemäß § 1319 a ABGB, sondern auch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Beförderungsvertrages verpflichtet gewesen. Zwar dürfe der Umfang der Pistensicherungspflicht nicht überspannt werden, doch treffe den Pistenerhalter insbesondere die Pflicht zur Sicherung vor atypischen Gefahren. Solche lägen vor, wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar seien, wobei sich der Maßstab für die objektive Erkennbarkeit einer atypischen Gefahrenquelle nach dem durchschnittlichen Wissen eines für die Pistensicherung Verantwortlichen richte. Die Streitfrage, ob sich die Pistensicherungspflicht auch auf den Bereich außerhalb des Pistenrandes erstrecke, werde von der Rechtsprechung grundsätzlich, aber nicht uneingeschränkt, mit der Begründung bejaht, der Pistenerhalter müsse damit rechnen, daß der Schifahrer beim Sturz über den Pistenrand hinausgeraten könne. Ein Pistenhalter müsse zwar auf einer Piste mit Waldrändern nicht jeden einzelnen Baum absichern, aber doch etwa Liftstützen und auch andere, im Falle eines Aufpralles unvorhersehbar gefährliche Hindernisse in der Piste und am Pistenrand, wenn solche auch bei gewöhnlichem Fahrverhalten eines verantwortungsbewußten Schifahrers eine ernsthafte Gefahrenquelle darstellten.
Im vorliegenden Fall habe sich der Schneezaun mit dem für die Verletzungen (mit-)ursächlichen Stahlträger unmittelbar am Pistenrand befunden bzw. dessen Begrenzung gebildet. Er sei somit jedenfalls räumlich von der Pistenhalterhaftung umfaßt gewesen. Gerade künstliche Hindernisse dürften aber möglichst wenige zusätzliche Gefahren schaffen. Die Beklagte habe zwar richtig erkannt, daß der jeweilige Zaunbeginn besonders zu kennzeichnen und zu sichern sei; dies gelte aber auch für andere besondere Risikozonen, wie hier für die der Piste zugewandten vierkantigen Stahlträger des Schneezaunes. Diese Steher hätten entweder an der Rückseite des Zaunes aufgeführt oder sonst entsprechend abgedeckt in die Zaunoberfläche eingebunden oder aber mit Schutzpolstern versehen werden müssen. Die vierkantigen, massiven Stahlstützen hätten ihrer Anordnung und Form nach im Gegensatz etwa zu runden, in den Zaun integrierten Stehern besondere Gefahrenquellen für einen stürzenden Schifahrer dargestellt, zumal ein solcher im Bereich des Pistenrandes durch das Gefälle zwischen dem Pistenniveau und dem Fuß der freiliegenden Schneeverbauungen zusätzlichen Risken ausgesetzt werde. In Verwirklichung dieser Gefahr seien schließlich die untypisch schweren Gesichtsverletzungen der Klägerin verursacht worden. Die Beklagte habe den ihr nach § 1298 ABGB oblegenen Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht erbringen können und sie sei insbesondere auch den Beweis schuldig geblieben, daß die Klägerin bei einer anderen Ausführung des Schneezaunes bzw. einer Verkleidung der Steher Verletzungen in gleichem Ausmaß erlitten hätte. Ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin sei von der Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise in Ansehung des von der Klägerin begehrten und vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldes von 100.000 S Folge und hielt nur ein solches von 70.000 S für gerechtfertigt; im übrigen bestätigte es das Ersturteil im Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von insgesamt 148.514,98 S s.A. und in der Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteige aber insgesamt der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S nicht übersteige (sein zugleich erfolgter Ausspruch über den Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes erweist sich als überflüssig, weil eine Abänderung ausschließlich im Bereich des Geldleistungsbegehrens der Klägerin erfolgte). Die Revision wurde nur hinsichtlich des bestätigenden Teiles des Berufungsurteiles für zulässig erklärt.
Zu der hier noch in Rede stehenden grundsätzlichen Frage nach der Haftung der Beklagten für die Folgen des Schiunfalles der Klägerin verneinte das Gericht zweiter Instanz die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Beklagte im Rahmen ihrer Pistensicherungspflicht die Stahlträger des Schneezaunes auf geeignete Weise (z.B. mit Schaumgummi, Strohsäcken etc.) hätte abpolstern müssen, sodaß zumindest das Ausmaß von Anprallverletzungen wesentlich hätte gemildert werden können. Ein Schifahrer dürfe nämlich auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Pistenanlage vertrauen. Vor gefährlichen Hindernissen müsse der Pistenhalter die Schifahrer jedenfalls schützen und insbesondere künstlich geschaffene Hindernisse möglichst entfernen oder kenntlich machen. Bei den von einem Pistenhalter zu treffenden Maßnahmen sei zwar auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen und es könne von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, daß er bei einer von einem Wald begrenzten Piste jeden einzelnen Baum oder sonst alle weit außerhalb der Piste befindlichen Hindernisse absichere. Es sei ihm aber doch die Sicherung einer einzelnen Liftstütze, die sich knapp neben dem lediglich durch maschinelle Präparierung entstandenen Pistenrand befinde, sonst aber nicht kenntlich gemacht worden sei, durchaus zuzumuten. Ebenso liege es auf der Hand, daß eine knapp neben der Piste befindliche scharfkantige Stütze eine Gefahrenquelle bilde, zumal stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus gerechnet werden müsse. Im vorliegenden Fall habe der Schneezaun, an dessen Stahlsteher sich die Klägerin verletzt habe, den Pistenrand gebildet, weshalb er grundsätzlich von der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten umfaßt gewesen sei. Die Beklagte habe auch nach der Pistenanlage damit rechnen müssen, daß der Verkehr die gesamte, durch die beiden Schneezäune abgegrenzte und insgesamt ca. 30 bis 35 m breite Piste in Anspruch nehmen werde und daher Schifahrer sturzbedingt in Kontakt mit einem Schneezaun kommen könnten. Zusätzlich habe hier gerade beim Befahren bzw. Erreichen des Pistenrandes insoferne noch eine besondere Gefahr gedroht, als das Pistenniveau zum während des Frühjahres ausgeaperten Schneezaun hin ziemlich steil abgefallen und schon aus diesem Grund ein Sturz gegen den Zaun nicht unwahrscheinlich gewesen sei. Dazu komme noch die besondere Gefährlichkeit der scharfkantigen Stahllängsträger, die schon ihrer Natur nach mit am Pistenrand befindlichen Bäumen nicht verglichen werden könnten. Der von der Beklagten erstmals in der Berufung erhobene Allein- bzw. Mitverschuldensvorwurf verstoße gegen das Neuerungsverbot. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung.
Die Klägerin beantragt, die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, ihr sonst aber nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Revision deshalb für zulässig erklärt, weil die Frage der Pistensicherungspflicht in bezug auf pistenabgrenzende Schneezäune in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bisher noch nicht behandelt worden sei. Dabei hat das Gericht zweiter Instanz jedoch übersehen, daß auch ein Schneezaun ein künstlich geschaffenes Hindernis darstellt und bei einem solchen nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters grundsätzlich bejaht wird. Wie jedoch die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend erkannt hat, ist die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles vielmehr von der Frage abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem räumlichen Umfang auch der Randbereich einer Abfahrtsstrecke von der Pistensicherungspflicht ihres Trägers erfaßt wird. Diese Frage ist aber in der Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet worden und wird oft auch nur unter Berücksichtigung der eine Überspannung der Anforderungen vermeidenden, von den Umständen des Einzelfalles abhängenden Zumutbarkeit gelöst werden können. Sie hat aber doch wegen der in einem Fremdenverkehrsland bedeutsamen Auswirkungen das im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte Gewicht und wird - wie hier - von der Problemstellung bestimmt, ob der Pistenhalter als Verkehrssicherungspflichtiger übrhaupt zur Schadenstragung bei Unfällen im Randbereich oder jenseits des Randbereiches einer Schipiste herangezogen werden kann. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Verpflichtung zur Pistensicherung insoferne auch über den Bereich der gewidmeten oder durch die Präparierung bestimmter Geländeteile schlüssig verbreiterten Piste hinausgreift, als knapp neben dem Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse entfernt oder solche Gefahrenstellen entsprechend abgesichert werden müssen, weil mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand
hinaus gerechnet werden muß (ZVR 1984/141; EvBl 1981/169 =
JBl 1981, 481 = ZVR 1982/268: Liftstütze ungefähr 1 m außerhalb der
präparierten Piste, nicht aber wenn sie sich 5 m außerhalb der Piste befunden hätte; 7 Ob 590/79, teilveröffentlicht bei Greiter, Gerichtsurteile für Fremdenverkehr und Sport Nr. 40: Kanteisen, die zur Stütze eines Baumstammes etwa 0,5 m neben dem Rand neben einer 15 m breiten Piste in die ansteigende Böschung geschlagen waren und 11 bzw. 3 cm aus dem Boden ragten; 7 Ob 649/79, teilveröffentlicht bei Greiter, aaO Nr. 41: Pistenabsperrung durch eine in Hüfthöhe gespannte Nylonschnur mit roten Plastikwimpeln genau über einem schneebedeckten Drahtseil eines Zaunes). Die Tragfähigkeit dieser Argumentation ist aber von König (ZVR 1986, 5 f; ZVR 1982, 289) mit dem Hinweis darauf in Zweifel gezogen worden, daß Schifahrer ihre Fahrgeschwindigkeit und den Abstand vom Pistenrand so einzustellen haben, daß sie auch bei einem Sturz nicht über den Pistenrand hinausgeraten können. Er vertritt die Auffassung, daß daher die Pistensicherungspflicht am klar definierten Pistenrand grundsätzlich ende und eine Sturzraumsicherungspflicht nicht bestehe. Nur in besonderen Ausnahmsfällen anerkennt auch er eine solche pistenrandüberschreitende Sicherungspflicht.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß im allgemeinen der Pistenrand keine klar erkennbare eindeutig festzustellende Linie bildet (2 Ob 700/86; vgl. auch Dittrich-Reindl in ZVR 1984, 322). Daraus folgt, daß Gefahrenquellen knapp neben der Piste zumindest im Randbereich einer Schilänge (etwa 2 m) jedenfalls zu sichern sind (so auch Pichler-Holzer, Handbuch des Österreichischen Skirechts 31 f). Die letztgenannten Autoren haben auch überzeugend nachgewiesen (aaO 30), daß der Pistenhalter doch grundsätzlich auch mit Stürzen von Schifahrern am Pistenrand rechnen muß, weshalb diesen faktischen Gegebenheiten bei der Pistensicherung im Rahmen der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, wenn unmittelbar neben dem Pistenrand innerhalb des genannten Randbereiches ungewöhnliche Gefahren drohen. Das gilt insbesondere für künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen in diesem Randbereich (Pichler-Holzer aaO 38 f).
Der erkennende Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung zu Schiunfällen im Pistenrandbereich fest. Danach haben aber die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Pistensicherungspflicht zum Vorwurf gemacht werden muß. Im vorliegenden Fall hat sich ja der Pistenrand bis unmittelbar zum rechtsseitigen Schneezaun hin erstreckt. Die Piste hat dort aber an Schneehöhe verloren, weil zum Zaun hin die 1 bis 1,5 m hohe Schneedecke über eine Distanz von etwa 3 m auf 0 abgefallen ist. Dabei wird dort - um eine abrupte Kante zu vermeiden - der Schnee von den Leuten der Beklagten abgeschöpft. Daraus folgt, daß sich der von der Beklagten errichtete Schneezaun jedenfalls im Bereich des oben umschriebenen Pistenrandes befunden hat. Eine entsprechende Sicherung der einzelnen, durch ihre vierkantige Ausgestaltung und ihre Breite von 14 cm schon an sich gefährlichen Stahllängsträger des Schneezaunes wäre daher geboten und der Beklagten auch durchaus zumutbar gewesen, weil sie mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus in diesen Schneezaun hinein rechnen mußte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Zaun schon lange Jahre (ungesichert) steht und bisher noch keine schwerwiegenden Unfälle vorgekommen sein mögen. Im übrigen verläßt aber die Beklagte den Boden der Tatsachenfeststellungen und bringt daher insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gehörigen Darstellung, wenn sie davon ausgeht, daß eine Absicherung der Stahlträger durch Schaumgummi oder Strohsäcke unmöglich wäre, weil damit die Wirkung des Schneezauns verlorenginge.
Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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