OGH 9Ob28/08w (RS0124299)

OGH9Ob28/08w8.11.2022

Rechtssatz

Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist vor allem nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

9 Ob 28/08wOGH08.10.2008

Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/146

2 Ob 119/12gOGH11.10.2012

nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, muss mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Für die Frage, ob die Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall eines „Spätheimkehrers“ trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung ausreichend waren. (T3)

2 Ob 99/13tOGH30.07.2013

Beis wie T3

5 Ob 91/22aOGH08.11.2022

nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0090OB00028_08W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)