OGH 6Ob198/14g

OGH6Ob198/14g15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** KG, 2. B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in Innsbruck, wegen 320.832,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2014, GZ 10 R 68/14x‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00198.14G.1215.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab, sodass daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0109002).

Zur eingeschränkten Verkehrssicherungspflicht bei Schirouten liegen zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (6 Ob 592/93; 6 Ob 593/93; 1 Ob 638/90; 10 Ob 17/08k ua).

Im vorliegenden Fall war die Schiroute durch quergespannte rot‑weiß‑rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Der Weiderost befand sich ca zehn Meter abseits der Piste. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich.

Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die beklagten Parteien verneint haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichts gar nicht feststeht, dass der Kläger überhaupt gegen den Weiderost stieß. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es vielmehr ebenso möglich, dass der Kläger mit den Schispitzen gegen den gegenüberliegenden älteren und härteren Schneeaufbau stieß.

Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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