Rechtssatz
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
2 Ob 299/01m | OGH | 29.11.2001 |
Beisatz: Hier: Umfang der Streupflicht. (T1) |
2 Ob 226/02b | OGH | 10.10.2002 |
Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB, sondern auch für die Haftung desjenigen, der wie ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters übernimmt und nach den allgemeinen Schadenersatzregeln haftet, also auch für leichte Fahrlässigkeit. (T3) |
2 Ob 218/07h | OGH | 14.02.2008 |
Beisatz: Hier: Asphaltbodenschwelle. (T5) |
2 Ob 115/08p | OGH | 17.12.2008 |
Beisatz: Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. (T6) |
4 Ob 200/12h | OGH | 28.11.2012 |
Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten Kette. (T7) |
8 Ob 58/16m | OGH | 28.06.2016 |
Beis wie T6; Beisatz: Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. (T8) |
3 Ob 47/19m | OGH | 26.04.2019 |
Beisatz: Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm. (T9) |
2 Ob 77/19s | OGH | 22.10.2019 |
Beisatz: Hier: Alle vier bis sechs Wochen stattfindende Kontrollen eines Straßennetzes; letzte Überprüfung vor etwa drei Wochen; Verneinung eines Organisationsverschuldens vertretbar. (T10) |
6 Ob 117/20d | OGH | 17.12.2020 |
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Winterdienst am Friedhof. (T11) |
2 Ob 218/20b | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Aufstellung der in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) vor dem schadhaften Abschnitt war im konkreten Fall ausreichend. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0010OB00042_9500000_003
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