OGH 2Ob78/18m

OGH2Ob78/18m16.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 13.125 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2018, GZ 1 R 201/17i‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00078.18M.0516.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welche Maßnahmen der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges angemessen und zumutbar ist (RIS‑Justiz RS0030202 [T2]; RS0087605 [T1, T2]; RS0087607 [T6]). Eine vorbeugende Streuung ist zwar in der Regel nicht zu verlangen, wobei kleineren Gemeinden noch weniger zugemutet werden kann als großen (2 Ob 115/08p mwN); allerdings ist die Verantwortung der öffentlichen Hand, also auch von Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit jedenfalls höher als jene privater Wegehalter (2 Ob 191/97w; 2 Ob 115/08p; 2 Ob 235/15w). Entscheidend für den Umfang der Streupflicht sind immer die Umstände des Einzelfalls (2 Ob 21/05k mwN).

Im vorliegenden Fall erfordert die konkrete geographische Lage – der viel begangene Weg führt durch eine bei einem Hochwasserschutzprojekt angelegte Flutmulde, was bei Abwechseln von Tau‑ und Frostwetter die Gefahr von Vereisungen an der Unfallstelle (Sohle der Mulde) massiv erhöht – besondere Sorgfalt beim Winterdienst. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die auf einem Gutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichts, wonach zwar andere Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr (Brücke, Verrohrung) nicht zumutbar bzw sachgerecht sind, wohl aber „ein gewissenhafter Winterdienst oder eine Wintersperre“.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen besonderen Umständen ein Unterbleiben des morgendlichen Streuens grob fahrlässig war, ist nicht zu beanstanden.

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