OGH 2Ob21/94; 2Ob53/94; 2Ob43/95; 2Ob2019/96t; 2Ob8/96; 2Ob2282/96v; 2Ob58/95; 2Ob153/97g; 1Ob2201/96z; 2Ob323/97g; 1Ob212/97a; 2Ob2056/96h; 2Ob343/98z; 15Os131/99; 2Ob366/99h; 9Ob312/00y; 2Ob167/01z; 2Ob272/03v; 8Ob118/04t; 2Ob303/04d; 2Ob205/07x; 2Ob238/07z; 1Ob210/08a; 2Ob170/08a; 2Ob143/10h; 3Ob45/11f; 10ObS127/12t; 2Ob27/12b; 2Ob258/12y; 2Ob15/14s; 2Ob73/14w; 2Ob227/15v; 2Ob93/15p; 2Ob124/17z; 2Ob18/18p; 10Ob98/18m; 1Ob50/20i; 2Ob70/20p; 2Ob130/20m; 2Ob201/20b (RS0043287)

OGH2Ob21/94; 2Ob53/94; 2Ob43/95; 2Ob2019/96t; 2Ob8/96; 2Ob2282/96v; 2Ob58/95; 2Ob153/97g; 1Ob2201/96z; 2Ob323/97g; 1Ob212/97a; 2Ob2056/96h; 2Ob343/98z; 15Os131/99; 2Ob366/99h; 9Ob312/00y; 2Ob167/01z; 2Ob272/03v; 8Ob118/04t; 2Ob303/04d; 2Ob205/07x; 2Ob238/07z; 1Ob210/08a; 2Ob170/08a; 2Ob143/10h; 3Ob45/11f; 10ObS127/12t; 2Ob27/12b; 2Ob258/12y; 2Ob15/14s; 2Ob73/14w; 2Ob227/15v; 2Ob93/15p; 2Ob124/17z; 2Ob18/18p; 10Ob98/18m; 1Ob50/20i; 2Ob70/20p; 2Ob130/20m; 2Ob201/20b16.9.2021

Rechtssatz

Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dieser hat Anspruch auf Ersatz nicht nur des Bruttolohns, sondern auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Arbeitgeber — Arbeitsverhältnis — Krankheit — Unglücksfall — Dienstverhinderung — Angestellte — Verhinderung — Entgelt — Fortzahlung — Schadenersatz — Zession — Legalzession — Rückgriff — Drittschaden — Regress — Versicherungsvertragsgesetz

 

Normen

ABGB §1295 Ia2
AngG §8 I
BEinstG §7
PG 1965 §14

2 Ob 21/94OGH24.03.1994

Veröff: SZ 67/52

2 Ob 53/94OGH30.06.1994
2 Ob 43/95OGH29.06.1995

nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 8b Stmk LVBG. (T2)

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Beisatz: Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/55

2 Ob 8/96OGH08.02.1996

Auch; Beisatz: Bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung müssen nicht in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/27

2 Ob 2282/96vOGH03.10.1996

Vgl; Beisatz: Der Dienstgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis. (T6)<br/>Veröff: SZ 69/223

2 Ob 58/95OGH31.10.1996

Auch

2 Ob 153/97gOGH26.05.1997

nur T1

1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/84

2 Ob 323/97gOGH23.10.1997

Auch; nur T1

1 Ob 212/97aOGH25.11.1997

Beisatz: Nicht ersatzfähig sind Beträge des Dienstgebers gemäß § 13 EFZG, § 12 BSchEG und jener Teil der Zuschläge gemäß § 21 BUAG, der der Finanzierung des Pauschalbetrages gemäß § 26 BUAG dient. (T7)<br/>Veröff: SZ 70/245

2 Ob 2056/96hOGH12.02.1998

Auch; nur T1; Beis wie T5

2 Ob 343/98zOGH14.01.1999

Vgl auch

15 Os 131/99OGH25.11.1999

Auch; Beis wie T3

2 Ob 366/99hOGH13.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht dann - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 73/4

9 Ob 312/00yOGH14.02.2001

nur T1

2 Ob 167/01zOGH09.07.2002

nur T1; Beisatz: Die Versehrtenrente ist bei Berechnung des Verdienstentgangsschadens zu berücksichtigen. (T9)

2 Ob 272/03vOGH11.12.2003

Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2003/158

8 Ob 118/04tOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für Bedienstete der Gemeinde Wien bedarf es aufgrund der Bestimmung des § 67a Abs 1 der DO 1994 keiner analogen Anwendung des § 1358 ABGB. (T10)<br/>Veröff: SZ 2005/18

2 Ob 303/04dOGH16.03.2006

Beisatz: Wenn der unter Anwendung des § 7 BEinstG Beschäftigte unfallkausal weniger leisten kann als bisher und daher weniger verdienen würde, wird dieser Schaden aber durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen der Ersatzanspruch übergeht. (T11)

2 Ob 205/07xOGH15.11.2007

Vgl auch; Beis auch wie T8<br/>Veröff: SZ 2007/179

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Vgl

1 Ob 210/08aOGH30.06.2009

Auch; nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. (T12)

2 Ob 170/08aOGH20.05.2009

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nur noch der Dienstgeber den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen kann. (T13)<br/>Vgl Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Kongruenz ist erfüllt, auch wenn der Anspruch den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft umfasst. (T14) Veröff: SZ 2009/71

2 Ob 143/10hOGH14.07.2011

Vgl

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/123

10 ObS 127/12tOGH20.11.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/126

2 Ob 27/12bOGH20.09.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage einer Vorteilsanrechnung stellt sich nicht, weil die Lohnfortzahlung ein Fall des sog „verhinderten Vorteilsausgleichs“ ist. (T15)<br/>Veröff: SZ 2012/95

2 Ob 258/12yOGH24.01.2013

Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T16)

2 Ob 15/14sOGH17.03.2014

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T17)<br/>

2 Ob 73/14wOGH23.10.2014

nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T18)<br/>Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/100

2 Ob 227/15vOGH19.01.2016
2 Ob 93/15pOGH25.05.2016

Auch; nur T1

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Auch

2 Ob 18/18pOGH25.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Dasselbe gilt bei verlängerter Unterhaltspflicht der Eltern. (T19)<br/>Veröff: SZ 2018/30

10 Ob 98/18mOGH07.05.2019
1 Ob 50/20iOGH14.04.2020

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 70/20pOGH17.09.2020

Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Hier. Unterhaltsleistungen. (T20)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/85

2 Ob 130/20mOGH05.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang nach § 6 Abs 1 deutsches EFZG. (T21)

2 Ob 201/20bOGH16.09.2021

vgl; Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/84

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0020OB00021_9400000_001

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