Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 42.665,80 samt 4 % Zinsen seit 20.8.1993 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 10.059,90 samt 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit 26.7.1987 und weiteren 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit 20.8.1993 wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei, die mit S 10.152,38 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 3.899,36 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz und die mit S 1.890,88 bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6.6.1975 verschuldete der Erstbeklagte mit seinem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem Anton S***** schwer verletzt wurde. Anton S***** erwirkte am 5.3.1976 ein Versäumungsurteil wider die beklagten Parteien, in dem festgestellt wurde, daß die beklagten Parteien für alle künftigen aus dem Unfall vom 6.6.1975 entstehenden Schäden haften und zwar der Erstbeklagte unbeschränkt, die zweitbeklagte Partei beschränkt auf den Rahmen des gegenständlichen Haftpflichtversicherungsvertrages. Auf Grund des Unfalls mußte sich Anton S***** mehreren Operationen unterziehen und befand sich vom 21.4.1987 bis 26.7.1987 und vom 21.6.1993 bis 20.8.1993 in Krankenstand. Anton S***** ist Vertragsbediensteter des klagenden Bundeslandes, das im ersten Krankenstandszeitraum S 10.059,90 und im zweiten S 42.665,80 an Gehaltsfortzahlungen leistete.
Mit der am 22.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der an S***** erbrachten Gehaltsfortzahlungen; die Schadenersatzforderung des Verletzten sei im Umfang des Geleisteten auf sie übergegangen; das von S***** erwirkte Feststellungsurteil wirke auch zu ihren Gunsten.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Verjährung, weil das Feststellungsurteil nicht auch für die Klägerin wirke. Der in der Klage geltend gemachte Verdienstentgang sei eine wiederkehrende Leistung die der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es in rechtlicher Hinsicht ausführte, daß die Ersatzansprüche von S***** kraft den Legalzessionsvorschriften in § 3 a GehG und § 8 b Steiermärkischen Vertragsbedienstetengesetz (StmkVBG) auf das klagende Bundesland übergegangen seien. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, weil das Feststellungsurteil auch zu Gunsten des Legalzessionars wirke. Entgegen der Ansicht der Beklagten handle es sich bei den geltend gemachten Forderungen nicht um wiederkehrende Leistungen.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht verwies auf die Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 24.3.1994, 2 Ob 21/94, wonach es im Falle der
Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck
der Norm der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten
Arbeitsunfähigkeit sei, daß er einen Verdienstentgang erleide. Sei
der Verletzte Dienstnehmer und sein Dienstgeber zu Lohnfortzahlungen
verpflichtet, werde der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Dabei
handle es sich um einen Fall bloßer Schadensverlagerung. Was die
Überleitung des Anspruches des Dienstnehmers auf den Dienstgeber
betreffe, so sei von einer Legalzession auszugehen. Bei Fehlen
entsprechender ausdrücklicher Legalzessionsnormen könne diese
Regelungslücke in Analogie zu den Bestimmungen der §§ 1358 ABGB,
67 VersVG geschlossen werden. Im vorliegenden Fall enthalte das
Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz (Stmk.LVBG) in
seinem (durch die LVBG-Nov 1989 eingeführten) § 8 b ausdrücklich
eine Legalzessionsvorschrift: Wenn der Vertragsbedienstete wegen vorübergehender oder dauernder Verhinderung seiner Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen Verdienstentgang habe, gehe der Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es für ihn Leistungen nach diesem Gesetz erbringe.
Die von den beklagten Parteien unter Berufung auf die zu § 332 ASVG
ergangene Rechtsprechung, wonach die von der klagenden Partei geltend
gemachten Ansprüche bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers
auslösenden Zeitpunkt auf das klagende Bundesland übergegangen seien
lehnte das Berufungsgericht ab. Die Legalzession nach § 332 ASVG
bereits zum Schädigungszeitpunkt werde aus dem Quotenvorrecht des
Sozialversicherungsträgers, aus dessen öffentlich-rechtlicher
Stellung und dem zumindest fingierten Fehlen eines Insolvenzrisikos
des Geschädigten gegenüber dem Sozialversicherungsträger und auch aus
dem Bedürfnis, zum Schutze des Sozialversicherungsträgers jegliche
Verfügungen des Geschädigten über seinen Anspruch abzuschneiden,
begründet. Hinsichtlich des Dienstgebers würden aber diese Argumente
nicht durchschlagen. Vielmehr ergebe sich aus der Entscheidung 2 Ob
21/94 unmißverständlich, daß der Anspruch auf den Dienstgeber (erst)
mit der Lohnfortzahlung in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG
übergehe. Durch den insoweit eingetretenen Gläubigerwechsels sei das
Forderungsrecht nicht umgestaltet worden, daraus folge, daß die durch
das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld auch für das
klagende Bundesland gelte.
Aber auch nach einem Feststellungsurteil verfallende Renten und wiederkehrende Leistungen würden der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen. Im vorliegenden Fall werde aber nicht der Ersatz eines Verdienstentganges in Form einer Rente begehrt, sondern werde vielmehr der Verdienstentgang für zwei ganz genau abgegrenzte Zeitperioden eingefordert; der Verdienstentfall sei durch zwei unfallskausale Operationen bzw. durch die dadurch hervorgerufenen ganz genau abgegrenzten Krankenstände bedingt. Es fehle damit ein Anspruch, der sich von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen richte, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen seien.
Die ordentliche Revision wurde im Hinblick auf die noch nicht endgültig abgeklärten Auswirkungen der Entscheidung 2 Ob 21/94 auf Fälle wie den vorliegenden und der hier angesprochenen Verjährungsproblematik zugelassen.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien vertreten die Ansicht, die Entscheidung 2 Ob
21/94 sei auf den im Jahre 1993 gelegenen Lohnzahlungszeitraum nicht
anzuwenden, weil das Stmk. LVBG in dem durch die Novelle 1989
eingefügten § 8 b eine Legalzessionsvorschrift enthalte. § 8 b
Stmk. LVBG sei dem § 332 ASVG vollkommen nachgebildet. Die
Überlegungen und Gründe für die Legalzession nach § 332 ASVG und
für das Quotenvorrecht eines Sozialversicherungsträgers würden auch
für das klagende Bundesland zutreffen: Nämlich seine
öffentlich-rechtliche Stellung, das Fehlen eines Insolvenzrisikos des
Geschädigten und das Bedürfnis, zum Schutz des öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgers jegliche Verfügung des Geschädigten über seinen
Anspruch abzuschneiden. Die Legalzession nach § 332 ASVG und jene
nach § 8 b Stmk. LVBG seien daher rechtlich gleich zu
qualifizieren und zu beurteilen. Zur Frage des Zeitpunktes des
Überganges einer auf § 332 ASVG gestützten Regreßforderung werde
aber einhellig judiziert, daß der in der Person des Geschädigten
entstandene Anspruch sofort mit der Schadensentstehung bzw. mit dem
Eintritt des Versicherungsfalles übergehe. Der Geschädigte sei zur
Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruches dem Schädiger gegenüber
aktiv nicht legitimiert. Durch die vom Geschädigten selbst erhobene
Klage werde daher die Verjährung des auf den Legalzessionar bereits
im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches
übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen. Auch das einem
Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende
Feststellungsurteil erstrecke sich nur auf den bei ihm verbleibenden
Teil des Anspruches und habe keine Wirkung hinsichtlich des auf den
Legalzessionar übergegangenen Anspruchs. Vielmehr müsse der
Sozialversicherungsträger selbst klagen, wenn er die Unterbrechung
der Verjährung seines Anspruches herbeiführen wolle. Die Klägerin
hätte daher innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Legalzessionsnorm ein eigenes Feststellungsurteil erwirken müssen, um
künftig mögliche Regreßansprüche vor Verjährung zu schützen. Es seien
daher die für den Lohnzeitraum im Jahre 1993 geltend gemachten
Ansprüche verjährt.
Dies gelte aber auch für den Regreßanspruch betreffend den Lohnfortzahlungszeitraum im Jahre 1987. Wenngleich für diesen Zeitraum die Legalzessionsnorm des § 8 b Stmk. LVBG noch nicht in Kraft gestanden sei und daher allenfalls die Entscheidung 2 Ob 21/94 insoweit zur Beurteilung herangezogen werden könne, hätten die Vorinstanzen erkannt, daß es sich bei der Lohnfortzahlung um eine wiederkehrende Leistung handle. Der Lohnfortzahlungszeitraum erstrecke sich vom 21.4.1987 bis 26.7.1987 somit über vier Monate. Der Geschädigte als Vertragsbediensteter des klagenden Bundeslandes besitze Anspruch auf laufende monatliche Lohnfortzahlung, für diese Zahlung seien alle Kriterien einer wiederkehrenden Leistung gegeben. Es könne nicht bloß deshalb, weil der monatlich berechnete Verdienstentgang zusammengezählt werde, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Die im Jahre 1987 vom klagenden Bundesland geleistete Lohnfortzahlung sei daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.
Diese Ausführungen sind, soweit sie sich auf den Lohnfortzahlungszeitraum aus 1987 beziehen berechtigt, im übrigen hingegen nicht.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24.3.1994, 2 Ob
21/94 (= JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 = RdW 1994, 243 = ZVR
1994/88 = ecolex 1994, 560 = AnwBl 1994, 905) ausgeführt hat,
ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Dienstgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf ihn überwälzt. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Dies bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
Im vorliegenden Fall gibt es nur hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus 1993 eine Legalzessionsvorschrift, nicht aber hinsichtlich des Zeitraumes aus dem Jahre 1987. Es ist
nämlich erst durch die LVBG-Novelle 1989 (LGBl 1989/88) die Bestimmung des § 8 b Stmk. LVBG eingeführt worden, wonach dann,
wenn der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen Verdienstentgang hätte, dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz erbringt. Hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus dem Jahre 1987 ist daher im Sinne der zitierten Entscheidung davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung (also im Jahre 1987) auf die klagende Partei übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkte hatte der Verletzte aber bereits ein Feststellungsurteil gegen die beklagten Parteien erwirkt.
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung alle nach einem
Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden
Leistungen der in § 1480 ABGB statuierten dreijährigen
Verjährungsfrist unterworfen (1 Ob 22, 23/94; ZVR 1994/40; JBl
1993, 726 ua). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 1480 ABGB ist, daß sich die Ansprüche von
vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige
Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die
regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die
Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in
fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische
Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein,
wenn die Beträge in der Höhe welchseln (ZVR 1994/40 mwN). Das
Charakteristische der hier geltend gemachten Forderung der klagenden
Partei ist, daß die Leistung, deren Ersatz sie begehrt, in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen ist. Der Umstand, daß
im vorliegenden Fall von der beklagten Partei nur das Gehalt für
etwas mehr als drei Monate zu ersetzen ist, ändert nichts daran, daß
die eingeklagte Forderung eine solche auf Ersatz regelmäßiger
wiederkehrender Leistungen ist.
Es ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die Forderung der klagenden Partei auf Ersatz der Lohnfortzahlungen aus dem Jahre 1987 verjährt, sodaß das auf Zahlung von S 10.059,90 gerichtete Begehren abzuweisen war.
Hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus dem Jahre 1993 haben die Vorinstanzen bereits zutreffend auf die Legalzessionsvorschrift des § 8 b Stmk. LVBG hingewiesen. Diese Bestimmung enthält allerdings keine Regelung über den Zeitpunkt des Überganges der Forderung an den Dienstgeber. Soweit es die Legalzessionsnorm des § 332 ASVG betrifft, entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß sich der Übergang der Forderung bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt vollzieht (ZVR
1980/241; ZVR 1966/67; Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts4, 174). Der Übergang der Ersatzforderung zum Schädigungszeitpunkt erfolgt allerdings nur zugunsten des Sozialversicherungsträgers.
Hinsichtlich der klagenden Partei ergibt sich aber aus § 8 b
Stmk.LVBG, wonach der Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht,
in welchem es finanzielle Leistungen "erbringt", daß auf die
tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist. Dem gegenüber heißt
es in § 332 ASVG, daß der Anspruch insoweit übergeht, als der
Sozialversicherungsträger Leistungen "zu erbringen hat", also auf das
Entstehen des Anspruches abgestellt wird. Auch der Gesetzeszweck, der
zur oben wiedergegebenen Auslegung des § 332 ASVG führt (ua
Realisierung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers)
gilt für die hier anzuwendende Bestimmung des § 8 b Stmk.LVBG
nicht (vgl Reichauer in Rummel2, Rz 29 zu § 1295). In der
Entscheidung EvBl 1976/19 wurde zwar ausgesprochen, daß das Land als
Dienstgeber gegenüber seinen "pragmatischen" Bediensteten nicht nur
die Funktion eines Dienstgebers, sondern zugleich auch die eines
Sozialversicherungsträgers erfülle. Bei dieser Entscheidung war aber
nicht der Zeitpunkt des Forderungsüberganges zu beurteilen, sondern
wurde lediglich die Legalzession an den Dienstgeber bejaht. Der
erkennende Senat vertritt demgegenüber die Ansicht, daß das klagende
Bundesland (lediglich) Dienstgeber des bei dem Unfall verletzten
Vertragsbediensteten war und ist und es nicht anders zu behandeln
ist, wie jeder andere Dienstgeber auch. Es ist daher, wie bereits in
der Entscheidung 2 Ob 21/94 ausgeführt, der maßgebliche Zeitpunkt
für den Forderungsübergang jener der Lohnfortzahlung, sodaß die von
der klagenden Partei geltend gemachte Ersatzforderung betreffend den
Lohnfortzahlungszeitraum 1993 nicht verjährt ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43,
50 ZPO. Die klagende Partei ist mit ihren Forderungen zu rund 80 %
durchgedrungen, sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 60 % ihrer
Kosten und 80 % ihrer Barauslagen. Demgegenüber haben die beklagten
Parteien Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer Barauslagen.
Die angemessenen Kosten der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren betragen S 13.400,64 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.253,44) zuzüglich Barauslagen von S 2.640,-. 60 % von S 13.400,64 ergeben S 8.040,38, 80 % von S 2.640,- S 2.112,-, woraus sich eine Gesamtkostenersatzforderung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 10.152,38 ergibt.
Für das Berufungsverfahren betragen die Kosten der klagenden Partei S 8.265,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.510,40), 60 % hievon ergeben S 4.959,36. Den beklagten Parteien sind im Berufungsverfahren Barauslagen von S 5.300,- entstanden, 20 % hievon ergeben S 1.060,-. Die Kostenersatzforderung der klagenden Partei im Verfahren zweiter Instanz beträgt S 3.899,36.
Die Kosten der klagenden Partei für die Revisionsbeantwortung betragen S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02), 60 % hievon ergeben S 3.214,88. Die Barauslagen der beklagten Parteien betragen S 6.620,-, 20 % hievon ergeben S 1.324,-. Die Kostenersatzforderung der klagenden Parteien beträgt somit S 1.890,88.
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