Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 26. 8. 1997 wurde der der klagenden Partei angehörende Rechtsanwalt Dr. ***** ***** M***** bei einem vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Unfall getötet. Er hinterließ einen am 28. 10. 1996 geborenen Sohn. Die klagende Partei bezahlt seit September 1997 auf der Grundlage der Satzung der "Versorgungseinrichtung der ***** Rechtsanwaltskammer" eine Waisenrente von S 8.312,-- pro Monat, 14mal jährlich. Der Sohn des Verstorbenen macht gegen die beklagten Parteien entgangenen Unterhalt geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 205.066,-- s. A. als bis einschließlich Juni 1999 geleistete Waisenrentenzahlung mit der Behauptung, der Schaden des Sohnes des Getöteten sei in dieser Höhe auf sie überwälzt worden, weil sie auf Grund der gesetzlichen bzw statutarischen Bestimmungen verpflichtet sei, Zahlungen zu leisten, zu deren Tragung der Schädiger verpflichtet wäre.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die klagende Partei sei nicht klagslegitimiert. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung stehe ihr ohne rechtsgeschäftliche Abtretung kein Direktanspruch gegen sie zu. Im Übrigen bestehe nur teilweise ein Deckungsfonds, weil der Sohn des Verstorbenen nur einen Unterhaltsanspruch von S 4.180,95 gehabt habe.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Sohn des Verstorbenen habe gemäß § 3 der Satzung der "Versorgungseinrichtung der ***** Rechtsanwaltskammer" einen Anspruch auf eine Waisenrente, wobei diese Satzung auf der Grundlage der §§ 49, 50 RAO erlassen worden sei. Diese Regelung zur Versorgung der Hinterbliebenen habe nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten.
Die Rechtsanwaltsordnung sehe zwar keine Legalzession vor, doch sei durch die Verpflichtung der klagenden Partei, als Folge des Todes ihres Mitgliedes eine Waisenrente zu bezahlen, ein Fall der Schadensverlagerung gegeben, der in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG und § 332 ASVG den Übergang des Ersatzanspruches auf die klagende Partei begründe.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 205.066,-- s. A. zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach weiters aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht verwies es auf die Entscheidung SZ 67/52, wonach für den Fall der Lohnfortzahlung nach § 8 AngG in Analogie zu § 1358 ABGB, § 67 VersVG eine Legalzession gegeben sei. Der Schaden, der durch einen von einem anderen verschuldeten Verdienstentgang entstehe, werde als Folge der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber überwälzt. Wenngleich das Angestelltengesetz keine Legalzession vorsehe, sei eine Regelungslücke anzunehmen, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden könne. Der Ersatzanspruch des Geschädigten gehe daher mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Diese nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden.
Eng damit hänge die Frage zusammen, ob die Leistungen der klagenden Partei den Schadenersatzanspruch des Geschädigten minderten. Es sei daher zu prüfen, ob sich der Sohn des Verstorbenen die Waisenrentenzahlungen der klagenden Partei auf seinen Anspruch auf entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB anrechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Leistung dann anzurechnen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst worden sei, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder durch einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet sei. Da die klagende Partei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Waisenrente zu bezahlen habe, liege keine Freiwilligkeit vor, weshalb diese Zahlungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien.
Könnten die beklagten Parteien dem Sohn des Verstorbenen gegenüber aber erfolgreich die Vorteilsausgleichung in Höhe der von der klagenden Partei bezahlten Waisenrente einwenden, wären sie durch das Bestehen der Versorgungseinrichtung der klagenden Partei begünstigt, was nicht deren Zweck entspreche, weil sie zweifelsfrei nicht zur Entlastung allfälliger Schädiger geschaffen worden sei. Dass im VII. Abschnitt der RAO, der nur die Grundzüge der Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte regle, keine Legalzession vorgesehen sei, könne nicht als absichtliche Lücke angesehen werden. Da die Rechtsanwaltskammer auf Grund der verpflichtenden Regelung des § 50 Abs 1 RAO keine Möglichkeit habe, in den Satzungen ihre Leistungen von einer rechtsgeschäftlichen Zession abhängig zu machen, könne eine den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes entsprechende Lösung nur in Schließung einer Regelungslücke in Analogie zu den § 332 Abs 1 ASVG, § 67 VersVG und den weiteren Bestimmungen über die Legalzession bei Sozialversicherungsleistungen gefunden werden.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es liege keine Regelungslücke vor. Die klagende Partei habe es in der Hand gehabt, die Leistung einer Waisenrente von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Rentenberechtigten abhängig zu machen und dadurch im Gegenzug gegen die Bezahlung der Waisenrente eine Abtretung der Unterhaltsentgangsansprüche des Sohnes des Getöteten zu erzwingen.
Weiters handle es hier nicht um einen Lohnfortzahlungsfall, sondern um Verdienstentgangsansprüche. Durch die Waisenrente werde nicht der von den beklagten Parteien dem Sohn des Verstorbenen zu ersetzende Schaden aus dem tatsächlichen Entgang von Unterhaltsleitungen ersetzt, sondern vielmehr ein unabhängig vom tatsächlichen Unterhaltsentgang auf der Grundlage der Satzung der klagenden Partei abstrakt ermittelter Rentenbetrag, der keineswegs kongruent mit den Unterhaltsansprüchen des Sohnes des Verstorbenen sei. Die gegenständliche Waisenrente werde ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und des tatsächlichen Schadens, der dem minderjährigen Sohn durch den Tod seines Vaters entstanden sei, bemessen und bezahlt und sei daher auch materiell als eigene Schuld der klagenden Partei zu qualifizieren.
Ein Fall der bloßen Schadensverlagerung sei nicht gegeben, weil die klagende Partei nicht den Schaden des Minderjährigen trage. Es bestehe keine Identität des hier geltend gemachten Schadens mit den Ansprüchen des Minderjährigen gegenüber den beklagten Parteien. Schließlich sei eine doppelte Inanspruchnahme der beklagten Parteien keineswegs ausgeschlossen, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob sich der Geschädigte die von der Rechtsanwaltskammer zu leistende Waisenrente tatsächlich als Vorteil anrechnen lassen müsse. Das Berufungsgericht bewirke mit seiner Rechtsansicht ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, weil auf der Grundlage dieser Rechtsansicht sowohl Schädiger als auch Geschädigter in Fällen, in denen der Geschädigte Leistungen Dritter erhalte, in Ermangelung rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Zession bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufwendig zu prüfen hätten, ob es durch die Leistungen Dritter nicht allenfalls im Analogieweg zu einem Forderungsübergang auf den Dritten gekommen sein könnte.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Wie der erkennende Senat in der grundelegenden Entscheidung vom 24. 3. 1994, 2 Ob 21/94 (SZ 67/52) ausführlich dargelegt hat, ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmung der StVO umfasste Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, dass er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Verletzte Dienstnehmer und seine Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Die Lohnfortzahlungsvorschriften haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie sollen vielmehr den Dienstnehmer vor sozialen Härten schützen. Die Ersatzpflicht wird daher durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Das bedeutet, dass der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. An dieser Rechtsprechung wurde in der Folge festgehalten (RIS-Justiz RS0043287), wobei dem Dienstgeber ein Ersatzanspruch nicht nur in den Fällen der Lohnfortzahlungspflicht nach § 8 AngG zugesprochen wurde, sondern ganz allgemein ausgeführt wurde, dass er dann ersatzberechtigt sei, wenn er (auf Grund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (SZ 70/221; ZVR 1998/95).
Gleiches muss aber auch für die von der klagenden Partei geleistete Waisenversorgung gelten. Auch diese hat nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sie soll vielmehr die Hinterbliebenen nach dem Verstorbenen vor sozialen Härten schützen (vgl SZ 70/221). Es ist im Falle der Tötung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfasste Folge, dass die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte (§ 1327 ABGB), einen Entgang dieses Unterhalts erleiden. War der getötete Rechtsanwalt und die zuständige Kammer gemäß § 50 Abs 1 RAO zur Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung verpflichtet, wird der Schaden auf diese überwälzt.
Es darf nicht übersehen werden, dass es im Falle einer Zahlung einer Waisenrente oder -pension durch einen Sozialversicherungsträger zu einer Legalzession nach § 332 ASVG und damit zu einer Ersatzpflicht des Schädigers käme. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Ansprüche der Kinder nach § 1327 ABGB wegen entgangenen Barunterhaltes, aber auch wegen entgangener Pflegeleistungen der Eltern, der Deckungsfonds für Waisenrenten und Waisenpensionen der Sozialversicherungsträger (RIS-Justiz RS0031466). Es wäre nun nicht einzusehen, dass es für den Schädiger einen Unterschied machte, ob der minderjährige Sohn des von ihm Getöteten von einem Sozialversicherungsträger oder aber von einer Kammer wegen der Tötung eine Rente erhält (vgl SZ 70/221).
Dies darf natürlich nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers führen. Dazu kommt es aber nicht, weil die Leistungen der klagenden Partei beim Anspruch seines Sohnes zu berücksichtigen sind. Eine Leistung ist dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung dann zu berücksichtigen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet ist (JBl 1991, 653; 2 Ob 150/89; ZVR 1995/133). Im vorliegenden Fall erhält der minderjährige Sohn des Verstorbenen nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit oder dergleichen gewährt wird, sondern hat er darauf gemäß § 50 Abs 1 RAO einen gesetzlichen Anspruch. Der Zweck der ihm von der klagenden Partei erbrachten Rente steht daher einer Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung nicht entgegen.
Der Kritik von Reischauer in Rummel2, ABGB Rz 13 zu § 1312 (S 493 unten) an der E JBl 1991, 653, ist durch die analoge Anwendung der Legalzessionsnorm es § 332 ASVG nunmehr der Boden entzogen.
Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.
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