Rechtssatz
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
5 Ob 629/81 | OGH | 07.07.1981 |
Veröff: EvBl 1981/211 = MietSlg 33534 |
5 Ob 556/87 | OGH | 23.06.1987 |
Veröff: SZ 60/116 = EvBl 1988/7 S 52 |
8 Ob 2016/96w | OGH | 28.03.1996 |
Beisatz: Im Fall eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes daher schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. (T1) |
1 Ob 281/97y | OGH | 15.12.1997 |
Beisatz: Und zwar einerlei ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage mit Endurteil zu entschieden ist oder - wie hier - das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde. Die formelle Rechtskraft der Scheidung ist hier spätestens mit der Einbringung der außerordentlichen Revision des dortigen Beklagten und nunmehrigen Antragstellers gegen das von ihm bloß im Verschuldensausspruch bekämpfte Scheidungsurteil anzunehmen, weil die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten ist. Mit der Bekämpfung des zweitinstanzlichen Urteils nur (mehr) im Verschuldensausspruch trat Teilrechtskraft in Ansehung des klagestattgebenden Scheidungsbegehrens ein. (T2) |
1 Ob 35/00d | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. Mit einem solchen tritt die formelle Rechtskraft ein. (T3) |
7 Ob 317/03y | OGH | 25.02.2004 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T3 nur: Die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. (T4) |
7 Ob 211/06i | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Lediglich dann, wenn eine Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, wird die Frist für einen Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft (bereits) des Teilurteiles in Lauf gesetzt. (T5) |
1 Ob 94/12y | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00629_8100000_002
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