OGH 9Ob143/99s

OGH9Ob143/99s1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika T*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider den Antragsgegner Franz T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen §§ 81 EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. März 1999, GZ 17 R 205/98p-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung, an die sich das Rekursgericht gehalten hat, beginnt der Lauf der materiellrechtlichen Ausschlußfrist des § 95 EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe und daher im Falle eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (8 Ob 2016/96w mwN; 4 Ob 37/98i; RIS-Justiz RS0041288, RS0041294).

Auch wenn die Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Fallfrist des § 95 EheG analog anzuwenden ist (1 Ob 536/92), ist nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage zu qualifizieren, die den Lauf der Verjährungsfrist (Verfallsfrist) unterbricht (4 Ob 141/93). Soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe aber Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen läßt, ist er nach der Rechtsprechung bereits als Klage zu beurteilen (SZ 60/286; 4 Ob 141/93; 1 Ob 4/94), die den Lauf der Verjährung unterbricht. Der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des Ehegatten bindend begrenzt und die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt (EFSlg 84.712; 1 Ob 237/98d). Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen den Inhalt des ausschließlich auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten kein Vorbringen über ein beabsichtigtes Aufteilungsbegehren oder in diese Richtung gehende Parteienanträge enthaltenden Antrages zur sachlichen Erledigung des Verfahrenshilfeantrages als vollständig ansahen, aber keine Verpflichtung erkannten, diesen Antrag auch noch als unvollständigen nicht Gegenstand der Entscheidung bildenden Aufteilungsantrag zu verbessern (1 Ob 561/95; 2 Ob 2390/96a). Welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so daß auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

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