OGH 4Ob2/72 (RS0037128)

OGH4Ob2/7229.2.1972

Rechtssatz

Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175).

Normen

KO §7
ZPO §165

4 Ob 2/72OGH29.02.1972

Veröff: SZ 45/19 = JBl 1973,46

2 Ob 191/76OGH28.10.1976

Vgl auch

2 Ob 213/76OGH11.11.1976

Vgl auch; Veröff: SZ 49/135

7 Ob 604/77OGH23.06.1977
6 Ob 705/77OGH31.08.1977

nur: Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. (T1) Veröff: EvBl 1978/57 S 157

5 Ob 303/78OGH19.09.1978
8 Ob 154/78OGH27.09.1978

Auch

7 Ob 557/82OGH18.03.1982

nur T1; Veröff: EvBl 1982/119 S 401

1 Ob 626/84OGH31.08.1984

Auch; nur T1; Veröff: GesRZ 1985,32

4 Ob 12/85OGH26.02.1985

Auch; nur T1

2 Ob 521/85OGH11.06.1985

Veröff: RZ 1986/40 S 136

2 Ob 583/85OGH08.10.1985

Auch

1 Ob 672/85OGH11.12.1985

nur T1

7 Ob 647/87OGH24.09.1987

nur: Weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt. (T2)

1 Ob 672/89OGH15.11.1989

Vgl

8 Ob 55/89OGH30.11.1990
2 Ob 539/90OGH05.09.1990

nur T1; Beisatz: Beschluss nach § 165 Abs 2 ZPO ist mit Rekurs anfechtbar. (T3)

9 ObA 250/90OGH07.11.1990

nur T1; Beisatz: Die - für Ansprüche nach § 7 Abs 3 KO im übrigen nicht vorgesehene - Aufforderung des Erstgerichtes an den Masseverwalter, gemäß § 8 KO seinen Eintritt in den Rechtsstreit zu erklären und die Eintrittserklärung des Masseverwalters führen noch nicht zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens; die Aufnahme des Verfahrens bedarf eines weiteren Beschlusses, des hiefür funktionell vor Vorlage der Revision zuständigen Erstgerichtes. (T4)

8 Ob 24/90OGH20.12.1990

Beisatz: Hier: Verzicht auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Parteienvertreter und Eröffnung des Konkurses über ihn. (T5)

8 Ob 607/92OGH24.09.1992

nur T1

8 Ob 12/92OGH04.02.1993

nur T1

1 Ob 583/93OGH21.12.1993

nur T1; nur T2; Veröff: SZ 66/178

9 ObA 53/94OGH06.04.1994

nur T1; Beisatz: Der Beschluss ist von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht zu erlassen, wenn die Unterbrechung zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten ist. (T6)

9 ObA 81/94OGH04.05.1994

nur T2; nur T1; Beisatz: Der Erstattung des Vorlageberichtes kommt die Wirkung einer beschlussmäßigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu. (T7)

7 Ob 627/93OGH23.03.1994

nur T1

4 Ob 53/94OGH31.05.1994

Auch

9 ObA 180/94OGH12.10.1994

nur T1

8 ObA 311/95OGH28.03.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). (T8)

7 Ob 2299/96fOGH29.01.1997

Beis wie T8

10 ObS 56/97aOGH07.03.1997

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 76 Abs 4 ASGG. (T9)

2 Ob 2021/96mOGH04.09.1997

Auch

2 Ob 309/97yOGH23.10.1997

nur T1; nur T2; Beisatz: Allein in der Durchführung der unter Ladung der Parteien und ihrer gewählten Vertreter anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit der Masseverwalterin kann eine förmliche Entscheidung über die Verfahrensaufnahme nicht gesehen werden. (T10)

8 ObA 247/97zOGH11.12.1997

nur T1; nur T2

10 ObS 384/97mOGH04.11.1997

nur T1; Beis wie T6

10 ObS 90/98bOGH10.03.1998

nur T1; Beis wie T6

7 Ob 117/98aOGH10.08.1998

nur T1

6 Ob 79/99gOGH20.05.1999

Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde. (T11)

8 ObS 42/99yOGH09.09.1999

nur T1; Beis wie T8 nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T12)

8 ObA 134/99kOGH09.12.1999

nur T1; Beis wie T8

7 Ob 291/00wOGH14.02.2001

Vgl auch; nur T2

8 ObA 104/01dOGH25.10.2001

Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T13)<br/>Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T14)

1 Ob 59/02mOGH02.04.2002

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Funktionelle Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag kann nach Rechtskraft dieses Beschlusses nicht mehr wahrgenommen werden. (T15)

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Bis ein solcher Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Daran ändert auch die Aufhebung des Konkurses nichts, weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrages und eines Aufnahmebeschlusses bedarf. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T17)

3 Ob 61/03xOGH26.11.2003

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahrens bedarf es eines Aufnahmeantrags (analog § 165 ZPO). (T18)

10 Ob 5/05sOGH06.09.2005

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T19)

2 Ob 134/07fOGH29.11.2007

nur T1

1 Ob 66/08zOGH11.08.2008

nur T1; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eines solchen Aufnahmeantrags beziehungsweise Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde. (T20)

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Vgl

3 Ob 171/08fOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen. (T21)

9 Ob 16/08fOGH08.10.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag hat ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erfolgen und es bedarf keines mündlichen Vortrags des schriftlich gestellten Antrags. (T22)<br/>Veröff: SZ 2008/145

4 Ob 74/09zOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T23)<br/>Beisatz: Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. (T24)

8 ObA 13/10kOGH23.03.2010

Vgl auch

3 Ob 238/12iOGH23.01.2013

Auch; nur T1

9 ObA 61/15hOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T23

9 ObA 61/17mOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14

6 Ob 15/20dOGH20.02.2020
6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0040OB00002_7200000_002

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