OGH 8ObS42/99y

OGH8ObS42/99y9.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard S*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Ing. Leo D*****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Bundessozialamt K*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 687.924,99 sA., Insolvenz-Ausfallgeld, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1998, GZ 8 Rs 149/98p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 1998, GZ 33 Cgs 55/97w-15, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Aus Anlaß des Rekurses an den Obersten Gerichtshof werden der Beschluß des Berufungsgerichtes und das daran anschließende Verfahren als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens an den Obersten Gerichtshof werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Nach Erstattung von Berufung und Berufungsbeantwortung legte das Erstgericht den Akt mit Vorlagebericht vom 15. 6. 1998 dem Berufungsgericht vor, wo er am 16. 6. 1998 einlangte.

Am 24. 8. 1998 wurde hinsichtlich des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen und Dr. Reinhard S***** zum Masseverwalter bestellt (BG Eisenkappl S 58/98t-7).

Erst danach faßte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung den hier angefochtenen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß, der dem Klagevertreter Dr. T***** und der beklagten Partei am 13. 11. 1998 zugestellt wurde.

Am 19. 11. 1998 beantragte der Masseverwalter, vertreten durch den früheren Klagevertreter, das gemäß § 7 KO unterbrochene Verfahren aufzunehmen und fortzusetzen.

Am 9. 12. 1998 langte der Rekurs der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht ein.

Dieser wurde am 28. 12. 1998 dem Klagevertreter zugestellt, der daraufhin am 25. 1. 1999 eine Rekursbeantwortung zur Post gab, worauf der Akt dem Obersten Gerichtshof im Wege des Berufungsgerichtes vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Konkurseröffnung wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen. Alle erst nach Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen sind unwirksam; eine nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Entscheidung leidet an Nichtigkeit (JBl 1972, 578; 1978, 433; 1984, 209 uva). Über Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden (SZ 43/158; 56/32 uva). Eine analoge Anwendung des § 163 Abs 3 ZPO auf jene Fälle, in welchen die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsbeantwortung eintritt und in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, wird ab RZ 1992/21 in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (ZIK 1996, 25; 10 Ob 27/97m; 8 ObA 247/97z).

Unterbrochene Verfahren können gemäß § 7 Abs 2 KO auf Antrag der dort genannten Personen wieder aufgenommen werden. Ein solcher Antrag liegt zwar vor, doch bedarf die Aufnahme auch eines ausdrücklichen Beschlusses (SZ 49/135; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92; 9 ObA 180/94; 8 ObA 311/95), der im vorliegenden Fall fehlt.

Aus Anlaß des vorgelegten Rechtsmittels muß daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes und das daran anschließende Verfahren als nichtig aufgehoben werden. Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBl 1995, 44; 8 ObA 311/95). Nach Fassung eines Aufnahmebeschlusses wird das Berufungsgericht neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.

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