OGH 4Ob320/68

OGH4Ob320/689.7.1968

SZ 41/93

Normen

KO §7 (2)
ZPO §164
KO §7 (2)
ZPO §164

 

Spruch:

In der Erhebung einer Revision kann kein Antrag auf Aufnahme des nach § 7 (1) KO. unterbrochenen Verfahrens erblickt, werden.

Entscheidung vom 9. Juli 1968, 4 Ob 320/68.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz; Oberlandesgericht Wien.

Text

Im Verfahren war der Beklagte Karl J. durch Dr. Konrad M. anwaltlich vertreten. Diesem wurde am 9. Mai 1968 die Entscheidung der zweiten Instanz zugestellt. Am 10. Mai 1968 wurde vom Kreisgericht St. der Konkurs über das Vermögen des Beklagten eröffnet und Dr. Hans K. zum Masseverwalter bestellt.

Am 24. Mai 1968 wurde eine Revision zur Post gegeben, die von Dr. M. namens des Masseverwalters, aber auch namens des Karl J unterfertigt ist; am 14. Juni 1968 erstattete die beklagte Partei eine Revisionsbeantwortung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Masseverwalters und die Revision des Gemeinschuldners Karl J. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Konkurs des Karl J. ist der in dieser Klage geltend gemachte, Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Konkursforderung, die aber nicht der Anmeldung im Konkursverfahren unterliegt (zuletzt 4 Ob 335/67 = GR. 1968, S. 10 und die dort angeführten Entscheidungen). Soweit somit Dr. M. namens des Karl J. Revision erhoben hat, ist diese als unzulässig zurückzuweisen, weil Karl J. ab Konkurseröffnung zu einer solchen Prozeßhandlung nicht mehr berechtigt war (§ 3 (1) KO.).

Soweit Dr. M. namens des Masseverwalters Dr. Hans K. Revision erhoben hat, hat er übersehen, daß der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 7 (1) KO. am 10. Mai 1968 durch die damals erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Karl J. unterbrochen wurde. Der Masseverwalter hätte zwar gemäß § 7 (2) KO. und § 164 ZPO. einen Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens stellen können, ebenso auch die klagende Partei, doch wurde ein solcher Aufnahmeantrag nicht gestellt. In der Einbringung von Revisionsschriften kann ein solcher Antrag nicht erblickt werden, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen nicht kennt.

Die Unterbrechung des Rechtsstreites durch die Konkurseröffnung am 10. Mai 1968 hatte gemäß § 163 (1) ZPO. zur Folge, daß der Lauf der Frist zur Erhebung der Revision aufgehört hat, nach Eintritt der Unterbrechung eine Entscheidung über die eingebrachte Revision unzulässig ist und gemäß § 477 (1) Z. 4 ZPO. nichtig wäre (Fasching II, S. 793) und daß die von den Parteien vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne Wirkung sind (§ 163 (2) ZPO.). Dies bedeutet, daß das Gericht diese Prozeßhandlungen zum Gegenstand seiner Verfügung machen muß, aber nur insofern, daß es diese Prozeßhandlungen zurückzuweisen hat.

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