OGH 2Ob2021/96m

OGH2Ob2021/96m4.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carmen G*****, vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Harald Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Alfred B*****, vertreten durch Dr.Peter Jesch ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 65.000,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Jänner 1996, GZ 2 R 226/95-29, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.Juni 1995, GZ 1 Cg 144/94g-22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen den Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses richtet.

2. Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete mit Urteil vom 13.6.1995 (ON 22) den Beklagten zur Zahlung von S 4.800,-- sA und wies das Mehrbegehren von S 60.200,-- ab. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 28.6.1995 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 29.6.1995 zugestellt. Am 4.7.1995 stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens nach § 159 ZPO, § 7 Abs 1 KO fest. Mit einem am 26.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 25) erklärte der Masseverwalter den "Eintritt in das gegenständliche Verfahren" und beantragte dessen Fortsetzung. Darauf verfügte das Erstgericht die Zustellung dieses Schriftsatzes an die klagende Partei. Am 22.9.1995 erhob die klagende Partei Berufung in der Hauptsache und im Kostenpunkt. Am selben Tag verfügte das Erstgericht die Zustellung der Berufungsschrift an den Masseverwalter als nunmehr beklagte Partei. Dessen Berufungsbeantwortung langte am 19.10.1995 bei Gericht ein. Darin erklärte der Masseverwalter nochmals nach § 7 Abs 3 KO das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Erstgericht verfügte die Zustellung einer Gleichschrift der Berufungsbeantwortung an die klagende Partei. Zu diesem Zeitpunkt war die verfahrensgegenständliche Forderung im Schuldenregulierungsverfahren des Gemeinschuldners noch nicht angemeldet worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung und die Berufungsbeanwortung als unzulässig zurückgewiesen. Im Punkt 3 stellte es außerdem aus Anlaß der Berufung fest, daß der Antrag der beklagten Partei vom 26.7.1995 (ON 25) und dessen Zustellung an die klagende Partei "nichtig" seien.

Durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners sei das Verfahren von Gesetzeswegen unterbrochen worden. Die Zustellung des Urteiles am Tage nach der Konkurseröffnung habe die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens könne auch von den Rechtsmittelgerichten bei sonstiger Nichtigkeit nicht mehr meritorisch entschieden werden. Das Verbot der meritorischen Entscheidung gelte nur so lange, als das unterbrochene Verfahren nicht ordnungsgemäß wieder aufgenommen worden sei. Nach § 7 Abs 3 KO könne bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden; Voraussetzung für eine wirksame Fortzsetzung sei allerdings, daß diese Forderung tatsächlich im Konkurs angemeldet und dem Prüfungsverfahren unterzogen worden sei. Eine weitere Voraussetzung für das wirksame Wiederaufnehmen des Verfahrens sei ein die Fortsetzung des Verfahrens aussprechender Gerichtsbeschluß. Beide Voraussetzungen für eine wirksame Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens seien nicht gegeben, weil die auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtete Forderung im Konkurs nicht angemeldet und dem Prüfungsverfahren nicht unterzogen und ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens nicht erlassen worden sei. Der Verfügung, eine Gleichschrift des Wiederaufnahmeantrages des Masseverwalters an die klagenden Parteien zuzustellen, komme die Wirkung einer beschlußmäßigen Aufnahme des Verfahrens nicht zu.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu beheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen. Gleichzeitig wurde das Klagebegehren im Hinblick auf das anhängige Schuldenregulierungsverfahren in ein Feststellungsbegehren modifiziert.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.

Da eine Partei durch eine Entscheidung, mit der ein Antrag der Gegenpartei für "nichtig" erklärt wird, nicht beschwert ist, fehlt der Klägerin das Rechtschutzinteresse, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen den Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung richtet. Insoweit ist ihr Rekurs daher unzulässig (vgl WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).

In der Sache trifft es zu, daß die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens zufolge § 165 Abs 2 ZPO einen Gerichtsbeschluß erfordert. So kommt weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Gegner noch der Erhebung des Rechtsmittels die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu (stRsp s RIS-Justiz RS 0037128, insb SZ 45/19; RZ 1986/40).

Das Berufungsgericht hat daher sowohl die Berufung als auch die Berufungsbeantwortung zu Recht zurückgewiesen, weil zum damaligen Zeitpunkt ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens nicht ergangen war, (der im Rekurs zitierten Entscheidungen JBl 1978, 433 und EvBl 1982/119 lag jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde). Unter diesen Umständen muß nicht dazu Stellung genommen werden, welche Bedeutung es hat, daß die eingeklagte Forderung zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Konkurs noch nicht dem Prüfungsverfahren unterzogen worden war (vgl RZ 1992/21).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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