OGH 9ObA53/94

OGH9ObA53/946.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Hagen Gesselbauer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Johannes S*****, Kaufmann, ***** wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Brenner und Dr.Alexander Riel, Rechtsanwälte in Krems, wegen 200.000 S sA (Revisionsinteresse 46.980 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Ra 100/92-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juni 1992, GZ 7 Cga 59/91-19, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über die beantragte Aufnahme des Verfahrens zu entscheiden und den Akt nach Rechtskraft dieser Entscheidung wieder vorzulegen.

Text

Begründung

Nach Überreichung der Revision am 25.August 1993 wurde am 20. September 1993 über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Infolge der gemäß § 7 Abs 1 KO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung wurde mit hg Beschluß vom 26.Jänner 1993, 9 ObA 284/93, die am 23.September überreichte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen.

Mit am 25.Februar 1994 überreichtem Schriftsatz beantragte die beklagte Partei die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und erstattete neuerlich die Revisionsbeantwortung. Nach Zustellung der Revisionsbeantwortung an die klagende Partei wurde der Akt vorgelegt.

Die Vorlage erfolgte verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Ein gemäß § 7 KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 167 und § 165 Abs 2 ZPO nur mit Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (SZ 45/19; SZ 49/135 ua). Ein Beschluß über die Aufnahme des Verfahrens wurde von dem hiefür funktionell zuständigen Erstgericht - die Unterbrechung ist zwar im Rechtsmittelstadium, aber noch während des vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahrens eingetreten (Fasching Komm II 797; 1 Ob 672/85; 9 ObA 250/90) - bisher noch nicht erlassen.

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