§ 0
Luftverkehrsabkommen (Chile)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Chile)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Chile
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
22.12.2024
Unterzeichnungsdatum
07.04.2022
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 22. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Chile (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und
in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Gewährung von Rechten
Artikel 3 Benennung und Genehmigung
Artikel 4 Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung
Artikel 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Artikel 6 Flugsicherheit
Artikel 7 Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 8 Handelsvertretung und Möglichkeiten (Anm: Handelsvertretungen und Möglichkeiten)
Artikel 9 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 10 Direkter Transitverkehr
Artikel 11 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen
Artikel 12 Benutzungsgebühren
Artikel 13 Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 14 Preisgestaltung
Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 16 Beratungen und Änderungen
Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 18 Beendigung (Anm: Kündigung)
Artikel 19 Multilaterale Vereinbarungen
Artikel 20 Registrierung bei der ICAO
Artikel 21 Nicht-Diskriminierung (Anm: Nichtdiskriminierung)
Artikel 22 Inkrafttreten
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
Schlagworte
Inh
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268398
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