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ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 15

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268390

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