ARTIKEL 3
Benennung und Genehmigung
- 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Zweck zu benennen, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu betreiben, und diese Benennungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Benennungen werden schriftlich vorgenommen und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
- 2. Nach Erhalt einer solchen Benennung und der Anträge des benannten Luftfahrtunternehmens in der Form und Art, die für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschrieben sind, erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrenstechnischer Verzögerung, vorausgesetzt, dass
- (a) im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) es gemäß den EU-Verträgen seinen Sitz im Hoheitsgebiet Österreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
- (ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist; und
- (iii) sich das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten tatsächlich kontrolliert wird.
- (a) im Falle eines von der Republik Chile benannten Luftfahrtunternehmens:
- (i) es seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der Republik Chile hat und über eine Lizenz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Republik Chile verfügt, und
- (ii) die Republik Chile eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und
- (iii) es im Hoheitsgebiet der Republik Chile eingetragen ist und dort ihren Hauptgeschäftssitz hat.
- 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen verlangen, nachzuweisen, dass es qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt sind, die normaler- und vernünftigerweise auf den Luftverkehr angewandt werden.
- 4. Sofern eine Fluggesellschaft auf diese Weise benannt und genehmigt wurde, kann sie den Betrieb der vereinbarten Dienste in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und mit minimaler verfahrenstechnischer Verzögerung aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268378
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