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ARTIKEL 14 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 14

Preisgestaltung

  1. 1. Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, dass die Preise für Luftverkehrsdienste von jedem benannten Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Überlegungen auf dem Markt bestimmt werden. Die Intervention der Vertragsparteien beschränkt sich auf:
  1. a) die Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
  2. b) den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind; und
  3. c) den Schutz der Fluggesellschaften vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
  1. 2. Keine der Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien darf einseitig Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung eines vorgeschlagenen Preises oder eines von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei erhobenen Preises, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Fälle, ergreifen.
  2. 3. In Bezug auf die Preise, die von den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien für Flüge von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, kann verlangt werden, dass sie den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei oder den entsprechenden Stellen zur Information oder Registrierung vorgelegt werden. Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien gewähren den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Art und Weise und in einem für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Format.
  3. 4. Sollte eine Luftfahrtbehörde der Vertragsparteien der Auffassung sein, dass ein vorgeschlagener oder geltender Preis nicht mit den Erwägungen in Absatz (1) dieses Artikels übereinstimmt, teilt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für ihre Unzufriedenheit mit. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die Frage zu klären. Jede Vertragspartei kann um Beratungen ersuchen. Diese Beratungen finden spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens statt, wobei die Vertragsparteien bei der Beschaffung der für eine angemessene Lösung der Frage erforderlichen Informationen zusammenarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268389

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