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ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 10

Direkter Transitverkehr

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268385

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