ARTIKEL 17
Beilegung von Streitigkeiten
- 1. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden zunächst durch Beratungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, durch Beratungen eine Lösung zu finden, so können sie vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen, oder die Streitigkeit kann auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
- 2. Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die wie folgt bestimmt werden:
- a. Jede Vertragspartei benennt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des Schiedsantrags einen Schiedsrichter. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Bestellung der beiden Schiedsrichter ernennen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der als Präsident des Schiedsgerichts handelt.
- b. Kann eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter benennen oder wird der dritte Schiedsrichter nicht wie unter Buchstabe a) angegeben benannt, so werden der oder die Schiedsrichter auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen vom Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation benannt. Ist der Präsident des Rates Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so erfolgt die Ernennung durch den ältesten Vizepräsidenten, der nicht aus dem gleichen Grund disqualifiziert ist.
- 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich an das Verfahren, die Entscheidungen und das Urteil des Schiedsgerichts zu halten. Werden Entscheidungen, die in Übereinstimmung mit diesem Artikel ergangen sind, weder von einer Vertragspartei noch von den von einer Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen befolgt, so kann die andere Vertragspartei jedes Recht oder Privileg einschränken, aussetzen oder widerrufen, das der säumigen Vertragspartei nach diesem Abkommen gewährt wurde.
- 4. Die durch das Schiedsgericht entstehenden Kosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268392
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