ARTIKEL 19
Multilaterale Vereinbarungen
Sollte eine von beiden Vertragsparteien angenommene multilaterale Vereinbarung in Bezug auf eine hierin aufgeführte Angelegenheit in Kraft treten, so wird dieses Abkommen an die Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268394
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
