ARTIKEL 21
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, d.h. jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung der von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf die in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268396
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