vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 21 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 21

Nichtdiskriminierung

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, d.h. jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung der von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf die in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268396

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)