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Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2025

Typ

Vertrag – Chile

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.12.2024

Unterzeichnungsdatum

07.04.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile

StF: BGBl. III Nr. 29/2025

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 22. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Chile (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,

haben

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;

in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,

in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und

in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Gewährung von Rechten

Artikel 3 Benennung und Genehmigung

Artikel 4 Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung

Artikel 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 6 Flugsicherheit

Artikel 7 Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 8 Handelsvertretung und Möglichkeiten (Anm: Handelsvertretungen und Möglichkeiten)

Artikel 9 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 10 Direkter Transitverkehr

Artikel 11 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 12 Benutzungsgebühren

Artikel 13 Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 14 Preisgestaltung

Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 16 Beratungen und Änderungen

Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 18 Beendigung (Anm: Kündigung)

Artikel 19 Multilaterale Vereinbarungen

Artikel 20 Registrierung bei der ICAO

Artikel 21 Nicht-Diskriminierung (Anm: Nichtdiskriminierung)

Artikel 22 Inkrafttreten

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Schlagworte

Inh

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268398

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