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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 22/1999

Heft 22 v. 15.11.1999

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2: Für die Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei, sind die objektiven Ertragsaussichten der Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraums unter Außerachtlassung unvorhersehbarer widriger Umstände ausschlaggebend
  2. EStG 1988 § 2: Liebhabereikriterien bei Beteiligung als echter stiller Gesellschafter
  3. EStG 1988 § 2: Liebhabereikriterien bei Beteiligung als echter stiller Gesellschafter
  4. EStG 1988 § 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 37 Abs 2; BAO §§ 124, 131; HGB §§ 1, 4: Verpflichtender oder freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart
  5. EStG 1988 § 10 Abs 5: Kriterien für das Vorliegen eines Betriebserwerbes
  6. EStG 1988 § 18 Abs 1 Z 2; VAG § 1a Abs 1, § 14: Prämien für einen Versicherungsvertrag, dessen Abschluß nicht in den Regelungsbereich des VAG fällt, sind im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich als Sonderausgaben abzugsfähig
  7. EStG 1988 § 18 Abs 1 Z 3 lit c und lit d, § 20: Stellen Sanierungskosten eine Vorleistung auf die vereinbarte Miete dar, sind sie mangels tatsächlich angefallener Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum keine Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 lit c bzw lit d EStG 1988.
  8. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d idF StruktAnpG 1996, § 34 Abs 7 Z 1 und 5, Abs 8: Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sind als Unterhaltsleistungen nur nach § 34 Abs 8 EStG 1988 berücksichtigbar;
  9. EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit d idF StruktAnpG 1996, § 34 Abs 7 Z 1 und 5, Abs 8: Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sind als Unterhaltsleistungen nur nach § 34 Abs 8 EStG 1988 berücksichtigbar;
  10. EStG 1972 § 22 Abs 1 Z 1 lit a, § 22 Abs 1 Z 3; EStG 1988 § 22 Z 1 lit a, § 22 Z 3; BAO § 138: Qualifikation von Einkünften aus einer Mitunternehmerschaft zum Betrieb einer Fahrschule; Nichterfüllung eines Auftrags nach § 138 BAO; Grundsatz von Treu und Glauben
  11. EStG 1988 § 27, § 46 Abs 1 Z 2; BAO §§ 115, 116: Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter; Bindung der AbgBeh an strafgerichtliche Urteile; Anrechnung einer nicht abgeführten KESt im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung
  12. EStG 1988 § 36 idF vor StruktAnpG 1996; GewStG § 11 Abs 3: Ein Sanierungsgewinn ist auch möglich bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers oder wenn vom Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten ca 19% nachgelassen werden
  13. UStG 1994 § 12 Abs 1: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, steht kein Vorsteuerabzug zu
  14. ErbStG § 15 Abs 1 Z 17: Die Steuerbefreiung greift nur, wenn Inhalt eines Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist
  15. ErbStG § 15 Abs 1 Z 17: Die Steuerbefreiung greift nur, wenn Inhalt eines Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist
  16. GrEStG § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 1: Auch bei Scheidungsvergleichen (oder einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Lebensgefährten) können Gegenleistungen iSd § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG ermittelbar sein;
  17. GrEStG 1987 § 5 Abs 1 Z 1: Einbeziehung der Herstellungskosten eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der GrESt gem § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ("Bauherrenproblem") auch bei getrennten Verträgen über Grundstückskauf und Errichtung
  18. GrEStG § 5 Abs 1 Z 1: Für die Beurteilung der "Bauherreneigenschaft" maßgeblicher Zustand eines Grundstückes. Fehlende Bezugnahme von Vertragsurkunden aufeinander
  19. GrEStG § 5 Abs 1 Z 1: Für die Beurteilung der "Bauherreneigenschaft" maßgeblicher Zustand eines Grundstückes
  20. KVG § 18 Abs 1: Ein entgeltlicher Treugeberwechsel erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs 1 KVG
  21. KVG § 18 Abs 1: Ein entgeltlicher Treugeberwechsel erfüllt den Tatbestand des § 18 Abs 1 KVG
  22. BewG §§ 2, 24, § 30 Abs 1: Mehrere Betriebe bilden gem § 2 Abs 1 BewG eine Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden
  23. BewG §§ 2, 24, § 30 Abs 1: Mehrere Betriebe bilden gem § 2 Abs 1 BewG eine Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden
  24. BewG § 21; BAO § 93 Abs 3 lit a, § 193 Abs 2: Nachweispflichten des Antragstellers bei Antrag auf Wertfortschreibung gem § 193 Abs 2 BAO. Anforderungen an eine Begründung eines AbgB gem § 93 Abs 3 lit a BAO
  25. BAO §§ 9, 80 ff: Beweislast des Gf einer Ges für das Fehlen einer schuldhaften Pflichtverletzung gem § 9 iVm §§ 80 ff BAO. Beweislast für das Fehlen ausreichender Mittel der Ges. Grundsatz der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten
  26. BAO §§ 9, 80 ff: Grundsatz der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten zur Vermeidung einer Haftung gem §§ 9, 80 ff BAO
  27. BAO § 115, GGG § 2 Z 4, WGG § 30 Abs 3: Auch bei abgrechtlichen Begünstigungen ist die AbgBeh von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden
  28. BAO § 115, GGG § 2 Z 4, WGG § 30 Abs 3: Auch bei abgrechtlichen Begünstigungen ist die AbgBeh von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden
  29. BAO § 131 Abs 1, § 163, § 184 Abs 3: Erfolgen die Eintragungen in die Bücher zusammengefaßt, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfaßt werden
  30. BAO § 230 Abs 7, § 232: Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
  31. BAO § 246 Abs 1, § 248: Existiert kein AbgB, so kann der Haftungspfl seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abg im Haftungsverfahren vorbringen
  32. BAO § 246 Abs 1, § 248: Existiert kein AbgB, so kann der Haftungspfl seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abg im Haftungsverfahren vorbringen
  33. FinStrG § 82: Gründe für die Einleitung des FinStrafVerfahrens
  34. ZollG § 188 Abs 1 (entspricht: BAO § 236): Keine Unbilligkeit der Entrichtung von Eingangsabg
  35. WAO § 216 Abs 3: EineBerufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen B (AussetzungsB) ist zurückzuweisen