§nl 36 EStG 1988 idF vor StruktAnpG 1996
§ 11 Abs 3 GewStG
1. Selbst bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers kann ein Sanierungsgewinn vorliegen, wenn der Schulderlass in seiner Wirkung einer allg Sanierungsmaßnahme gleichkommt, also entsprechend dem Wesen und der Zielsetzung einer solchen Sanierungsmaßnahme objektiv geeignet erscheint, die Sanierung des Unternehmens tatsächlich herbeizuführen.