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Erfolgen die Eintragungen in die Bücher zusammengefaßt, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfaßt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 663 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 131 Abs 1 BAO

§ 163 BAO

§ 184 Abs 3 BAO

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