vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, steht kein Vorsteuerabzug zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 650 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 12 Abs 1 UStG 1994

Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, so ist der Vorsteuerabzug bis zur Berichtigung der Rechnung nicht gegeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!