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Stellen Sanierungskosten eine Vorleistung auf die vereinbarte Miete dar, sind sie mangels tatsächlich angefallener Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum keine Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 lit c bzw lit d EStG 1988.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 643 Heft 22 v. 15.11.1999

Aufwendungen für einen Wecker sind keine Werbungskosten

§ 18 Abs 1 Z 3 lit c und lit d EStG 1988

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